Buchführung
Aufbewahrungsfristen für Stiftungen – was kann in den Reißwolf?
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Stiftungssatzung VG Köln zur Genehmigungsfähigkeit von Satzungsänderungen
| Bei genehmigungsbedürftigen Satzungsänderungen ist der objektive Wille des Stifters bei der Stiftungserrichtung maßgeblich. Das hat das VG Köln im Fall einer gemeinnützigen Stiftung gegen die Stiftungsaufsicht klargestellt. |
Im Urteilsfall hatte der Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung einstimmig beschlossen, mehrere Auflagen aus der Satzung zu streichen. Die Stiftungsaufsicht hatte Satzungsänderungen nicht genehmigt. Dagegen klagte die Stiftung erfolglos vor dem VG Köln: Nach Ansicht des VG kommt es bei der Genehmigungsfähigkeit einer Satzungsänderung darauf an, den maßgeblichen tatsächlichen Stifterwillen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung zu ermitteln. Dieser könne anhand sämtlicher Dokumente und Äußerungen zur Stiftungserrichtung ermittelt werden sowie konkludent aus den Umständen der Stiftungserrichtung. Wie im Bereich der Auslegung letztwilliger Verfügungen seien alle zugänglichen Quellen heranzuziehen und auf dieser Grundlage festzustellen, inwieweit dieser auch anderweitig geäußerte Wille in der auslegungsbedürftigen Erklärung einen Anhalt gefunden hat bzw. zum Ausdruck gekommen sei (Andeutungstheorie). Komme ein tatsächlicher Stifterwille zum Ausdruck, so spiele ein „hypothetischer“ Stifterwille keine Rolle mehr. So auch im Urteilsfall: Den Satzungsänderungen stand sowohl nach der Satzung der Stiftung als auch der nach altem sowie neuem Stiftungsrecht maßgebliche tatsächliche Wille der Stifterin entgegen. Die Stiftungsaufsicht hatte damit richtigerweise die Genehmigung der Satzungsänderung abgelehnt (VG Köln, Urteil vom 14.11.2024, Az. 4 K 4809/23, Abruf-Nr. 246181, Az. beim OVG NRW: 16 A 2801/24).
AUSGABE: SB 3/2025, S. 42 · ID: 50306640