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UmsatzsteuerFahrdienste einer Behindertenwerkstatt sind steuerbefreit
| Fahrdienste einer sozialrechtlich anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sind nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. f UStG umsatzsteuerbefreit, weil sie Teil der Gesamtleistung der Behindertenbetreuung sind. Mit dieser Begründung hat das FG Münster den Vorsteuerabzug im Bereich des Fahrdienstes abgelehnt. |
Geklagt hatte eine gemeinnützige GmbH, die an mehreren Standorten sozialrechtlich anerkannte WfbM betreibt. Die dort Beschäftigten wurden in Abhängigkeit von ihrer individuellen Wohnsituation zu den bzw. bei betreutem Wohnen zwischen den Einrichtungen der gGmbH befördert, um in der Werkstatt ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Am Ende des Arbeitstags wurden sie zu den jeweiligen Wohnungen bzw. Wohneinrichtungen zurückbefördert. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für den Fahrdienst ab. Dem folgte das FG Münster (Urteil vom 13.03.2025, Az. 5 K 894/22 U, Abruf-Nr. 247652).
AUSGABE: SB 6/2025, S. 101 · ID: 50403549