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SBStiftungsBrief
Juni 2025

Erbschaftsteuer BFH: So werden Rentenzahlungen aus dem Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung erbschaftsteuerlich behandelt

Abo-Inhalt06.05.20252 Min. Lesedauer

| Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren (und erbschaftsteuerpflichtig) sein. Dies hat der BFH für Rentenzahlungen aus dem Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung klargestellt. |

Die Klägerin ist die Tochter der Erblasserin, die 1990 eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht gegründet hatte. Diese Stiftung war dazu bestimmt, Familienmitglieder finanziell zu unterstützen. Nach dem Tod der Erblasserin wurde die Tochter begünstigt in Form einer jährlichen Rente aus dem Stiftungsvermögen. Diese sah das Finanzamt im Erbschaftsteuerbescheid als steuerpflichtigen Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter an. Die Tochter klagte gegen die Steuerfestsetzung und bekam vor dem FG Köln recht (Urteil vom 06.09.2022, Az. 7 K 2720/20, Abruf-Nr. 235028). Der BFH hob das Urteil aber auf und verwies den Fall ans FG zurück: Der Erbschaftsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 ErbStG der Erwerb von Todes wegen. Dazu gehört auch der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Das FG hat nach Ansicht des BFH keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein Schenkungsversprechen der Erblasserin hinsichtlich des jährlich auszuzahlenden Betrags schon zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgte oder durch die Stiftung übermittelt wurde. Diese Feststellungen muss das FG nachholen und im Rahmen der erneuten Entscheidung auch prüfen, welches Erbstatut anwendbar ist (BFH, Urteil vom 11.12.2024, Az. II R 50/22, Abruf-Nr. 247950).

AUSGABE: SB 6/2025, S. 102 · ID: 50407584

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