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SozialversicherungspflichtSG Berlin: „Aufwandsentschädigung“ von 11.850 Euro im Monat ist Vergütung und kein Aufwandsersatz mehr
| Ein pauschal gewährter monatlicher „Aufwandsersatz“ ist ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt, wenn dessen Höhe auf eine ernste Erwerbsabsicht schließen lässt. Dies entschied das SG Berlin bei einem Vorstandsmitglied eines Berufsverbands, der monatlich 11.850 Euro erhielt. |
Bei so hohen Zahlungen liegt nach Auffassung des SG eine entgeltliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken vor. Dass die finanziellen Zuwendungen eine Entschädigung für Verdienstausfall darstellen sollten, spricht nicht gegen eine Erwerbsabsicht. Für das SG lag keine Aufwandsentschädigung vor, sondern die verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit, d. h. eine arbeitnehmertypische Vergütung der Vorstandstätigkeit. Das gilt für das SG übrigens auch dann, wenn daneben ein anderer Hauptverdienst besteht (SG Berlin, Urteil vom 14.02.2025, Az. S 221 BA 18/23, Abruf-Nr. 247739).
AUSGABE: SB 7/2025, S. 122 · ID: 50403278