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SpendenSpenden an ausländische Organisation: Spendenabzug setzt Eintrag im Zuwendungsempfängerregister voraus
| Ausländische Spendenempfänger dürfen Zuwendungsbestätigungen nur noch bzw. schon dann ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind, so das FinMin Schleswig-Holstein. |
Hintergrund | Bei der Prüfung von Zuwendungsbestätigungen von ausländischen Empfängern muss seit 01.01.2025 nur noch geprüft werden, ob die auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Organisation im ZER eingetragen ist. Bis dahin war der Spender verpflichtet, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der ausländischen Organisation im Rahmen seiner Steuererklärung nachzuweisen. Jetzt genügt der Eintrag ins ZER. Ein anderer Nachweis ist jetzt nicht mehr nötig und möglich (FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2025/5 vom 30.04.2025, Abruf-Nr. 248303).
AUSGABE: SB 7/2025, S. 121 · ID: 50439865