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29.02.2024

SchenkungsteuerRealsplitting: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind nicht als Werbungskosten abziehbar

29.02.2024 2 Min. Lesedauer

| Prozesskosten zur Erlangung eines höheren nachehelichen Unterhalts sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Und zwar auch dann, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sog. Realsplittings versteuern muss. Das hat der BFH entschieden. |

Im konkreten Fall wurde die Ehe einer Steuerzahlerin geschieden. Ihr Ex-Mann wurde verpflichtet, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 Euro pro Monat zu zahlen. Das war der Steuerzahlerin nicht genug; sie zog vors OLG. Letztlich erklärte sich der Ex-Mann durch Vergleich zur Zahlung von monatlich 900 Euro bereit. Diese Unterhaltsleistungen gab die Steuerzahlerin in ihrer Einkommensteuererklärung als steuerpflichtige sonstige Einkünfte an; die Gerichts- und Anwaltskosten machte sie im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend. Den Abzug ließ das Finanzamt aber nicht zu. Sie klagte. Das FG Münster gab der Klage statt. Begründung: Ohne diese Aufwendungen hätte die Steuerzahlerin später keine Unterhaltseinkünfte erzielen können und daher stellten sie einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar. Dem ist der BFH nun entgegengetreten. Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen – entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber (hier: Ex-Mann) mit Zustimmung des Empfängers (hier: Steuerzahlerin) einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sog. Realsplitting). Nur dieser Antrag überführe private Unterhaltszahlungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und – korrespondierend – steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiere die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Empfängers – wie hier die Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt – könnten keine Werbungskosten darstellen.

ID: 49941948

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