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29.02.2024

PV-AnlagenPV-Anlage aus 2022 zuordnen, entnehmen und so Umsatzsteuer umgehen – FG Köln machts möglich

Abo-Inhalt 29.02.2024 7 Min. Lesedauer Von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Sollen im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter dem Unternehmen zugeordnet werden, um den Vorsteuerabzug zu bekommen, war die Frist bislang der 02.10.2023. Diese Frist hat das FG Köln jetzt rechtskräftig ausgehebelt – und damit eine rückwirkende Zuordnung zum Unternehmen bis zum 31.07.2024 zulässig gemacht. Das bietet insbesondere für Betreiber von PV-Anlagen, die im Jahr 2022 angeschafft worden sind, enormes Gestaltungs- und Steuersparpotenzial. Wie Sie rückwirkend für 2022 steuerlich noch alle Register ziehen, zeigt SSP anhand eines Musterfalls. |

AUSGABE: SSP 3/2024, S. 20 · ID: 49872875

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