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ErbschaftsteuerBFH: Von Sterbegeldversicherung getragene Bestattungskosten sind als Erbfallkosten abzugsfähig
| Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Das hat der BFH entschieden. Das Gute an der Entscheidung ist: Im Gegenzug sind die Kosten der Bestattung in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. |
Im konkreten Fall waren ein Steuerzahler und seine Schwester Erben ihrer verstorbenen Tante geworden. Die hatte eine sog. Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten. Nach dem Tod der Tante stellte das Bestattungsunternehmen für seine Leistungen 11.653,96 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864,82 Euro. Der BFH entschied die Sache wie folgt. Die Sterbegeldversicherung war als Sachleistungsanspruch auf die Erben übergegangen. Dieser fiel in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864,82 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Im Gegenzug waren die Bestattungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG voll als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 10.07.2024, Az. II R 31/21, Abruf-Nr. 244791).
AUSGABE: SSP 1/2025, S. 4 · ID: 50238352