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GewerbesteuerBüromitinhaber konzentriert sich auf Büroführung: BFH überstimmt FG und sieht keine Gewerbesteuerpflicht

Abo-Inhalt01.04.20252 Min. Lesedauer

| Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische Leistungen für den Praxisbetrieb erbringt. Das hat der BFH klargestellt. |

Im konkreten Fall ging es um eine ZahnarztPartGmbB. Einem der Seniorpartner oblagen kaufmännische Führung und Organisation der Praxis (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder „am Stuhl“ tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden. Im Streitjahr betreute er nur ein Handvoll Patienten und generierte daraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und FG hatten deswegen die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich eingestuft.

ID: 50368559

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