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HandwerkerleistungenDeutscher mit Haus in der Schweiz: FG Köln hält Nichtgewährung des Steuerabzugs nach § 35a EStG für europarechtswidrig

Leseprobe02.04.20252 Min. Lesedauer

| In Deutschland steuerpflichtige Personen, die in der Schweiz eine Immobilie besitzen, können dafür Anspruch auf die Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG haben. Diese Auffassung vertritt das FG Köln. Es hält die diesbezügliche Ausschlusssregelung in Deutschland für EU-rechtswidrig und hat deshalb dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt. |

Im konkreten Fall geht es um ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft, die in der Schweiz wohnen. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt dafür hier eine Wohnung. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten i. S. v. § 35a EStG und machten dafür den Steuerabzug geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt worden seien (§ 35a Abs. 4 S. 1 EStG). Die Eheleute klagten. Die Sicht des Finanzamts verstoße gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz.

Dem folgte das FG. Es bezweifelt, ob es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar sei, dass die Steuerermäßigungen nur für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können, die in einem in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden. Das auf den Streitfall anwendbare Freizügigkeitsabkommen enthalte ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Anhang I zum FZA). Darauf könne sich das Ehepaar möglicherweise berufen. Eine Schlechterstellung gegenüber inländischen Steuerpflichtigen sei nicht gerechtfertigt (FG Köln, Beschluss vom 20.02.2025, Az. 7 K 1204/22, Abruf-Nr. 247275). Das Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH lautet Rs. C-223/25.

ID: 50366137

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