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Aug. 2025

DienstwagenPrivatnutzung von E-Dienst- oder -Firmenwagen: Wachstums-Booster bringt Verbesserungen

Leseprobe31.07.20257 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Am 18.07. ist das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ im BGBl veröffentlicht worden. Milliardenschwere Steuerentlastungen sind damit auf dem Weg zu Ihnen. SSP zeigt, welche praxisrelevanten Steueränderungen konkret anstehen. Teil 1 behandelt das Steuerprivileg für E-Dienst- und Firmenwagen. Das ist nämlich auf deutlich teurere E-Fahrzeuge erweitert worden. |

Die Privatnutzung eines E-Dienst- oder E-Firmenwagens

Wird ein Dienstwagen einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen oder nutzt ein Unternehmer einen Firmenwagen auch privat, so unterliegt die Privatnutzung des Fahrzeugs der Besteuerung. Maßgebend sind grundsätzlich pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zusätzlich sind Sachbezüge (Arbeitnehmer) bzw. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Unternehmer) mit 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer und Monat zu erfassen, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann.

Um die Elektromobilität und die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen zu fördern, wird bei der Anschaffung eines E-Fahrzeugs nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 der Bruttolistenneupreis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG jedoch nur zu einem Viertel angesetzt, wenn es sich um ein reines E-Fahrzeug handelt und der Bruttolistenneupreis nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Bei einem höheren Bruttolistenneupreis wird dieser immerhin noch halbiert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG). Im „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ist diese Grenze jetzt von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben worden.

Beispiel 1

Einzelunternehmer U (Steuersatz 40 Prozent) wohnt direkt über dem von ihm geführten Restaurant. Er nutzt einen im Juli 2025 angeschafften E-Firmenwagen mit einem Bruttolistenneupreis von 100.000 Euro auch für private Fahrten.

Wichtig | Wird für das E-Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt, wurden bisher die Anschaffungskosten für die Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten nur dann zu nur 1/4 berücksichtigt, wenn der Bruttolistenneupreis nicht mehr als 70.000 Euro betrug. Bei einem höheren Betrag erfolgte ein Ansatz mit 1/2 der Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Auch diese Grenze ist auf 100.000 Euro angehoben worden.

Ab wann gilt der neue Grenzwert von 100.000 Euro?

Der auf 100.000 Euro erhöhte Grenzwert gilt gemäß § 52 Abs. 12 S. 6 EStG erstmals für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden. Für vorhandene Fahrzeuge hat die Gesetzesänderung damit keine Bedeutung. Mit einer Ausnahme: Vom angehobenen Grenzwert profitieren die Parteien, wenn der Halter des Pkw wechselt.

Beispiel 2

Unternehmer U besitzt seit 2022 einen E-Firmenwagen mit einem Bruttolistenneupreis von 80.000 Euro. Er verkauft das Fahrzeug am 15.07.2025 an Unternehmer V. Beide nutzen das Fahrzeug betrieblich und privat.

Lösung: U musste für die Privatnutzung den halben Bruttolistenneupreis ansetzen, weil er mit 80.000 Euro den für ihn geltenden Grenzwert überstieg. V profitiert dagegen vom geviertelten Ansatz. Denn seine Anschaffung erfolgte nach dem 30.06.2025 und es gilt nun die Grenze von 100.000 Euro.

Insbesondere für Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob sie durch eine neue Zuordnung der E-Firmenwagen bzw. einem Tausch der Firmenwagen innerhalb der Belegschaft (kurz: „Wechsel des Nutzungsberechtigten“) vom angehobenen Grenzwert profitieren können. Auf Basis des BMF-Schreibens vom 05.11.2021 (Rz. 22) und des Ländererlasses vom 09.01.2020 (Rz. 2) dürfte die Finanzverwaltung jedoch die Auffassung vertreten, dass ein Wechsel des Nutzungsberechtigten nicht zur Anwendung des auf 100.000 Euro angehobenen Grenzwerts berechtigt.

Keine Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Im Gegensatz zu den Ertragsteuern, in der Fahrzeuge im Bereich der durch den halbierten bzw. geviertelten Bruttolistenneupreis begünstigt sind, schlägt das Privileg nicht auf die Umsatzsteuer durch. Bei der umsatzsteuerlichen Privatnutzung eines Dienst- oder Firmenwagens bleibt es beim Ansatz des vollen Bruttolistenneupreises. Das gilt auch, wenn es sich um ein reines E-Fahrzeug handelt (Abschn. 15.23 Abs. 5 Nr. 1 a) S. 2 UStAE). Damit bietet die Gesetzesänderung keine Vorteile bei der Umsatzsteuer.

Weiterführender Hinweis
  • Quelle: „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ → Abruf-Nr. 249194

AUSGABE: SSP 8/2025, S. 4 · ID: 50481747

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