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Aug. 2025

AbschreibungWachstums-Booster Teil 3: So profitieren Sie von der neuen „Super-AfA“ für E-Fahrzeuge

Leseprobe31.07.20254 Min. Lesedauer

| Der Bundesrat hat am 11.07.2025 den Weg für den „Wachstums-Booster“ freigemacht und dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzespaket zugestimmt. Milliardenschwere Steuerentlastungen sind damit auf dem Weg zu Ihnen. SSP zeigt, welche praxisrelevanten Steueränderungen konkret anstehen. Teil 3 behandelt die neue „Super-Abschreibung“ für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge. |

„Super-AfA“ hebelt allgemeingültige AfA-Grundsätze aus

Elektrofahrzeuge müssen Sie grundsätzlich linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren abschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG). Als Alternative dazu können Sie auch die mit § 7 Abs. 2 EStG neu eingeführte degressive Abschreibung wählen (vgl. Teil 2 zum Wachstums-Booster → Abruf-Nr. 50481834). Beide Abschreibungen werden bei unterjähriger Anschaffung des Fahrzeugs im ersten Jahr nur zeitanteilig gewährt. Zudem können Sie unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG zusätzlich Sonderabschreibungen von bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten vornehmen.

Die neue E-Fahrzeuge AfA in § 7 Abs. 2a EStG

Ab sofort haben Sie aber eine weitere Möglichkeit, um E-Fahrzeuge abzuschreiben. Denn mit § 7 Abs. 2a EStG wurde speziell für E-Fahrzeuge eine neue „Super-AfA“ eingeführt. Wenden Sie diese an, dann beträgt die Abschreibung für das Fahrzeug:

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6

AfA

75 %

10 %

5 %

5 %

3 %

2 %

Die neue „Super-AfA“ orientiert sich also an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Pkw von sechs Jahren. Das Besondere an der Abschreibung ist nicht nur der arithmetisch-degressiv fallende AfA-Satz, sondern auch die Tatsache, dass sich die „Super-AfA“ im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig reduziert (§ 7 Abs. 2a S. 3 EStG).

Zeitanteilige Abschreibung bei unterjähriger Anschaffung gilt hier nicht

Konkret bedeutet das: Auch wenn Sie das E-Fahrzeug erst Ende Dezember anschaffen, können Sie bereits im Jahr der Anschaffung volle 75 Prozent der Anschaffungskosten absetzen. Diesen Umstand können Sie nutzen, um gezielt Betriebsausgaben zu generieren und damit den Gewinn zu reduzieren.

Wichtig | Entscheiden Sie sich für die neue „Super-AfA“, dann sind Sie daran laut Gesetzesbegründung bis zur völligen Abschreibung des E-Fahrzeugs oder dessen vorherigem Verkauf (bzw. Zerstörung) gebunden. Sie haben keine Möglichkeit, in späteren Jahren zur linearen AfA überzugehen.

Ob die Finanzverwaltung dieser Auffassung folgt, bleibt abzuwarten. Denn vom Wortlaut des § 7 Abs. 3 EStG dürfte auch ein Wechsel von der „Super-AfA“ zur linearen AfA gedeckt sein.

Die Super-AfA im AfA-Vergleich

Das Beispiel zeigt, wie Sie E-Fahrzeuge abschreiben können und worin sich die „Super AfA“ von den anderen Abschreibungsmöglichkeiten unterscheidet.

Beispiel

Unternehmerin L erwirbt im Dezember 2025 ein E-Fahrzeug für 60.000 Euro (Nutzungsdauer: sechs Jahre). Wie kann Sie das Fahrzeug abschreiben?

Wichtig | Natürlich wird das Fahrzeug in jeder Variante insgesamt nur einmal abgeschrieben, sodass sich der Betriebsausgabenabzug in der Summe immer auf 60.000 Euro beläuft. Bei Wahl der „Super-AfA“ erfolgt jedoch ein schnellerer Abzug der Aufwendungen. Und das steigert die betriebliche Liquidität.

Die Voraussetzungen der „Super-AfA“ im Detail

Die Anwendung der neuen AfA-Variante ist an enge Voraussetzungen gebunden:

1. Neues Elektrofahrzeug i. S. v. § 9 Abs. 2 KraftStG

Es muss sich um ein Elektrofahrzeug i. S. v. § 9 Abs. 2 KraftStG handeln. Das erfordert, dass das Fahrzeug ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden darf, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

Praxistipp | Die „Super-AfA“ kann deshalb nicht nur für elektrische Pkw, sondern auch für E-Nutzfahrzeuge, E-Lastkraftwagen und E-Busse genutzt werden.

Wichtig | Dass z. B. E-Lkw grundsätzlich über neun Jahre abzuschreiben sind, sich durch die „Super-AfA“ aber nun eine Abschreibung über nur sechs Jahre ergibt, ist egal. Die „Super-AfA“ bleibt möglich und bietet viel Gestaltungspotenzial.

Beispiel

Im Januar 2026 wird ein E-Lkw für 90.000 Euro angeschafft. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt neun Jahre.

Lösung: Bei Wahl der linearen Abschreibung erfolgt diese mit jährlich 10.000 Euro (neun Jahre lang). Wird die „Super-AfA“ gewählt, beträgt die Abschreibung im ersten Jahr 67.500 Euro (75 Prozent). Für das zweite Jahr sind 9.000 Euro (zehn Prozent), für das dritte und vierte Jahr jeweils 4.500 Euro (je fünf Prozent), für das fünfte Jahr 2.700 Euro (drei Prozent) und für das sechste Jahr 1.800 Euro (zwei Prozent) zu berücksichtigen. Damit wird die vollständige Abschreibung bereits nach sechs (und nicht neun) Jahren erreicht.

2. E-Fahrzeug muss Anlagevermögen darstellen

Das Elektrofahrzeug muss Anlagevermögen darstellen. Damit kann die Super-AfA nur für Gewinneinkünfte genutzt werden. Kapitalgesellschaften können ebenfalls profitieren (§ 8 Abs. 1 KStG).

3. Anschaffungsfristen kennen und einhalten

Das Elektrofahrzeug muss nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden. Eine Anwendung der „Super-AfA“ auf bereits vor dem 01.07.2025 vorhandene Elektrofahrzeuge ist damit ausgeschlossen, ebenso wie für nach dem 31.12.2027 erworbene Fahrzeuge. Die Befristung soll für zügige Investitionsentscheidungen sorgen.

Möglich ist es aber, dass bereits vorhandene E-Fahrzeuge innerhalb eines Konzerns zwischen verschiedenen Gesellschaften verkauft und dann über die „Super-AfA“ abgeschrieben werden.

4. Keine parallelen Sonderabschreibungen

Für das Elektrofahrzeug dürfen keine Sonderabschreibungen vorgenommen werden. Das bedeutet, dass v. a. eine parallele Anwendung der „Super-AfA“ und der in der Praxis sehr häufig genutzten Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ausgeschlossen ist. Zusätzlich zur „Super-AfA“ kann aber eine Teilwert-AfA vorgenommen werden.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Wachstums-Booster Teil 1: Steuerprivileg für E-Fahrzeuge erweitert“ auf iww.de/ssp → Abruf-Nr. 50481747
  • Beitrag „Wachstums-Booster Teil 2: Das bringt die reaktivierte und verbesserte degressive Abschreibung“ auf iww.de/ssp → Abruf-Nr. 50481834
  • Wortlaut „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ → Abruf-Nr. 249194

AUSGABE: SSP 8/2025, S. 9 · ID: 50481671

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