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GutachterkostenAG Böblingen zu den Merkmalen des Bagatellschadens

Abo-Inhalt20.10.20229770 Min. Lesedauer

| Der Reparaturkostenbetrag lt. Gutachten von 1.114,61 Euro ist nur ein Aspekt der Bagatellschadeneinstufung. Damit liegt der Schaden nach Auffassung des AG Böblingen jedenfalls oberhalb der Schwelle, die ein Gutachten als erforderlich erscheinen lässt. Hinzu kommen weitere Aspekte. |

Ob das Schadensbild die Einholung eines Schadengutachtens rechtfertigt oder ob eine kostengünstigere Art der Kostenschätzung ausreicht, richtet sich nach dem äußeren Schadensbild. Wesentlich ist, ob für einen Laien ohne technischen Sachverstand ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um einen einfachen Schaden handelt, der mit geringem Reparaturaufwand beseitigt werden kann. Im Urteilsfall wurde das Fahrzeug im hinteren Bereich der Stoßstange beschädigt. Darin sind nach den vorgelegten Lichtbildern Parksensoren verbaut. Nicht ausgeschlossen werden konnte aufgrund des Beschädigungsbilds auch, dass das Heckabschlussblech beschädigt wurde. Dass der Schadengutachter das Fahrzeug von unten angeschaut habe, zeige das bereits. Also liegt kein Bagatellschaden vor (AG Böblingen, Urteil vom 07.09.2022, Az. 20 C 786/22, Abruf-Nr. 231419, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen; sehr ähnlich AG Marl, Urteil vom 15.09.2022, Az. 48 C 40/22, Abruf-Nr. 231872, eingesandt von Rechtsanwalt Derk Röttgering, Gescher).

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AUSGABE: UE 11/2022, S. 3 · ID: 48675010

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