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ReparaturkostenDesinfektionskosten beim BGH
| Am 27.09.2022 war in der Sache VI ZR 324/21 mündliche Verhandlung beim BGH. Verkündungstermin ist der 13.12.2022. Es ging um die Erstattung der Desinfektionskosten. Das Substrat der mündlichen Verhandlung lässt sich – mit allen Vorbehalten – so zusammenfassen: |
Klagt der Geschädigte aus eigenem Recht selbst, unterfallen die Desinfektionskosten unproblematisch dem subjektbezogenen Schadenbegriff. Bei Klagen in gewillkürter Prozessstandschaft zugunsten des Rechnungserstellers oder bei Klagen aus abgetretenem Recht sind alle Grundsätze des BGH-Urteils vom 26.04.2022 (Az. VI ZR 147/21, Abruf-Nr. 230188) zu beachten. Dann muss der Berechtigung (Werkvertraglich vereinbart? Ggf. ergänzende Vertragsauslegung? Preisvereinbarung? Übliche Vergütung?) in vollem Umfang nachgegangen werden.
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AUSGABE: UE 11/2022, S. 1 · ID: 48633005