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BagatellschadenErkennbar nur der Außenspiegel: Kein Schadengutachten
| Ein Urteil aus München zeigt eine nachvollziehbare Abgrenzung zum Bagatellschaden: Der elektrisch verstell-, einklapp- und beheizbare Außenspiegel war beschädigt, aber sonst laienerkennbar nichts. Das, so das AG München, sei eine Bagatelle, die die Kostenerstattung für ein Schadengutachten ausschließe. |
Das Gericht hat 75 Euro als geschätzte Kosten für einen (gedachten) Kostenvoranschlag zugesprochen, die darüber hinausgehenden Gutachtenkosten hat es abgewiesen (AG München, Urteil vom 13.01.2023, Az. 338 C 4032/21, Abruf-Nr. 233707, eingesandt durch Rechtsanwalt Michael Brand, München). Die Reparaturkosten betrugen etwa 850 Euro. Es ist naheliegend, dass die Kosten für ein gutachterliches Kleinprodukt in der Größenordnung der Kosten für den Kostenvoranschlag ebenfalls zugesprochen worden wären.
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AUSGABE: UE 3/2023, S. 1 · ID: 49189680