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Ausfallschaden Warnhinweis wegen „Kein Geld“ ohne Belege genügt
| Ausreichend ist, dass der Geschädigte den gegnerischen Versicherer darauf hinweist, dass seine finanziellen Verhältnisse eine Vorfinanzierung nicht zulassen. Details zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen muss er – jedenfalls zunächst – nicht offenbaren, entschied das AG Hamburg-Harburg. |
Will der gegnerische Versicherer weitere Informationen oder benötigt er zusätzliche Nachweise, so müsste er diese vom Geschädigten anfordern. Wenn erst im Rechtsstreit reklamiert wird, der Geschädigte hätte Dokumente vorlegen müssen, ist das zu spät, so das AG Hamburg-Harburg (Urteil vom 06.02.2023, Az. 648 C 22/22, Abruf-Nr. 233630, eingesandt von Rechtsanwältin Stephanie Bubner, Bremervörde).
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AUSGABE: UE 3/2023, S. 2 · ID: 49056154