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Mai 2025

RegressAG Hamburg: Wenn Schadengutachten Grundlage der Reparatur ist – auch die Werkstatt darf auf Schadengutachten vertrauen

Abo-Inhalt15.04.20255337 Min. Lesedauer

| Es ist verkehrsüblich, dass das Schadengutachten den Reparaturumfang bestimmt, soweit nicht im Einzelfall andere Absprachen zwischen Geschädigtem und Werkstatt getroffen werden. Dies hat das AG Hamburg klargestellt und die Klage des Versicherers abgewiesen. |

Der Versicherer hatte die Werkstatt auf Rückzahlung von Anteilen der Reparaturrechnung verklagt, nachdem er dem Geschädigten die vollen Kosten erstattet hatte. Die Werkstatt wehrte sich mit dem Argument, ihr Auftrag habe auf Instandsetzung gemäß den gutachterlichen Feststellungen gelautet, und genauso habe sie repariert. Eine Abweichung eines im Schadengutachten fehlerhaft bezeichneten Teils habe sie mit dem Geschädigten besprochen.

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AUSGABE: UE 5/2025, S. 1 · ID: 50387856

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