Mai 2025
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GutachterkostenLG Stuttgart: Eine Überschreitung des Ortsüblichen um 20 Prozent bei den Gutachterkosten ist nicht laienerkennbar
Abo-Inhalt15.04.20255341 Min. Lesedauer
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„Das Übliche“ ist aus BGH-Sicht stets eine Bandbreite
| Liegen die Gutachterkosten etwa 20 Prozent über dem ortsüblichen Honorar, ist das für den Geschädigten nicht erkennbar, entschied das LG Stuttgart. |
Der subjektbezogene Schadenbegriff in der Ausprägungsform des Sachverständigenrisikos ist also anwendbar, wenn Zahlung an den Gutachter Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche verlangt wird (LG Stuttgart, Az. 56 O 182/24, Abruf-Nr. 247576, eingesandt von Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle).
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AUSGABE: UE 5/2025, S. 4 · ID: 50388516
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