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AbschleppkostenLG Dortmund präzisiert Reichweite des „Hakenrisikos“ beim Abschleppvorgang
| Wenn der Geschädigte eventuelle Rückforderungsansprüche gegen den Abschleppunternehmer an den Schädiger bzw. Versicherer abtritt, greift der subjektbezogene Schadenbegriff nicht nur für die Frage, welcher (von der Polizei aktivierte) Abschleppunternehmer mit welchem Abschleppfahrzeug anrückt, sondern auch für die berechnete Einsatzdauer. Das gilt erst recht, wenn der Geschädigte zwischenzeitlich ins Krankenhaus transportiert wurde und deshalb keine eigene Wahrnehmung zum Einsatzumfang hat, entschied das LG Dortmund. |
In der typischen Not- und Eilsituation kann der Geschädigte in der Regel keinen Einfluss auf die Auswahl des Abschleppunternehmers nehmen. Wenn die Polizei den Abschleppunternehmer herbeiruft, darf der Geschädigte darauf vertrauen, dass das einer ist, der korrekt abrechnet (LG Dortmund, Urteil vom 13.06.2025, Az. 17 S 47/24, Abruf-Nr. 249485, eingesandt von Rechtsanwalt Derk Röttgering, Gescher).
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AUSGABE: UE 9/2025, S. 4 · ID: 50504368