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StrafrechtDie Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in 2021

Abo-Inhalt17.03.20223061 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Wir haben für Sie die wichtigsten verkehrsstrafrechtlichen Entscheidungen aus dem Veröffentlichungszeitraum 2021 in ABC-Form zusammengestellt (Anschluss an VA 21, 93). |

Rechtsprechungsübersicht / Verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen 2021

Berufungsverwerfung, genügende Entschuldigung

Den Angeklagten trifft an seinem verspäteten Erscheinen zur Berufungshauptverhandlung ein Verschulden, wenn er die allgemein bekannten und nicht seltenen Verzögerungen bei der Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel sowie bei der Einlasskontrolle im Gericht nicht einplant (KG 15.1.21, 3 Ws 5/21, VA 21, 90).

Die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Berufung des säumigen Angeklagten gem. § 329 StPO liegen nicht vor, wenn dieser einem Irrtum über den Terminsbeginn unterlegen ist, dieses dem Gericht noch vor Ablauf der grds. ausreichenden Wartezeit von 15 Minuten ab Aufruf der Sache mitteilt bzw. mitteilen lässt, zugleich sein unverzügliches Erscheinen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ankündigt und eine Verhandlung der Sache trotz der sich daraus ergebenden Verzögerung angesichts der konkreten Terminsgestaltung ohne Schwierigkeiten möglich ist (OLG Oldenburg VA 22, 32).

Das Vertrauen eines Angeklagten darauf, sein Verteidiger werde absprachegemäß von der ihm erteilten Vertretungsvollmacht Gebrauch machen, entschuldigt die eigene Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht (OLG Braunschweig 20.12.21, 1 Ws 276/21, Abruf-Nr. 227078; ähnlich OLG Karlsruhe VA 21, 111).

Berufungsverwerfung, Verfahrensfragen

Ist der Angeklagte nicht der deutschen Sprache mächtig und ist seine Unterrichtung nicht auf andere Weise sichergestellt, liegt es nahe, dass sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren die Pflicht zur Übersetzung der Ladung und des Warnhinweises gemäß § 216 Abs. 1 S. 1, § 323 Abs. 1 S. 2 StPO ergibt. Unterbleibt die Übersetzung, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Ladung; der Anspruch auf ein faires Verfahren wird in der Regel durch die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt (OLG Karlsruhe 16.12.21, 2 Rv 35 Ss 670/21, Abruf-Nr. 227084).

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Vertretungsmacht des Verteidigers im Sinne von § 329 Abs. 2 StPO „nachgewiesen“ ist, darf nicht aus dem Blick geraten, dass – jedenfalls dann, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat – die Alternative zu dessen Vertretung in der Berufungshauptverhandlung in der umstandslosen Verwerfung seines Rechtsmittels besteht. Nach Lage des Einzelfalls kann es daher unbedenklich sein, wenn der Verteidiger die Vollmachturkunde selbst (hier: um das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens im Betreff der Vollmachturkunde) vervollständigt (OLG Köln StraFo 21, 431). Die Vorlage eines Ausdrucks einer dem Verteidiger vom Angeklagten als Bilddatei übermittelten Vollmacht reicht auch dann zum Nachweis der Bevollmächtigung zur Vertretung aus, wenn die Übermittlung nicht auf einem sicheren Übertragungsweg gemäß § 32a StPO erfolgte (OLG Karlsruhe VA 21, 111).

Das OLG Düsseldorf hat dem BGH zu den Anforderungen an die Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung folgende Fragestellung vorgelegt: Genügt eine Vertretungsvollmacht, durch die dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Falle der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen – ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung – erteilt worden ist, den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 und 2 S. 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht (OLG Düsseldorf VA 22, 16)?

In einem auf das Rechtsmittel des Angeklagten durchgeführten Berufungsverfahren ist die erstmalige Anordnung der Einziehung eines gefälschten Führerscheins auch dann nicht möglich, wenn jener eine in erster Instanz abgegebene Verzichtserklärung widerrufen hat (OLG Zweibrücken 22.11.21, 1 OLG 2 Ss 56/21).

Entziehung der Fahrerlaubnis

Entgegen der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen als den Regelfall oder die nach der Tat die Eignung günstig beeinflusst haben. Der bloße Zeitablauf vermag ein Absehen von der Anordnung einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu begründen (KG 10.12.21, 3 Ss 56/21).

Fahrlässige Tötung, Vorhersehbarkeit

Ein Kraftfahrzeugführer, der nachts außerorts auf einer unbeleuchteten Landstraße fährt, muss nicht damit rechnen, dass auf der Fahrbahn ein dunkel gekleideter Fußgänger liegt (LG Mühlhausen VA 21, 132).

Kennzeichenmissbrauch

Ein Gebrauchmachen im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG kann auch vorliegen, wenn ein Anhänger lediglich im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand abgestellt wird (BayObLG 3.11.21, 203 StRR 504/21, Abruf-Nr. 226377).

Pflichtversicherungsgesetz

Da ein Prämienrückstand nicht automatisch zur Beendigung des Versicherungsvertrags führt, sondern nur zur Kündigung berechtigt, reicht es bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das PflVG nicht aus, im Urteil nur den Zahlungsverzug festzustellen. Vielmehr sind in der Regel auch die Kündigung und ihr Zugang (§ 38 Abs. 3 VVG) festzustellen (KG VA 21, 199).

Strafbefehlsverfahren

Einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Beschuldigten muss zwingend eine Übersetzung des Strafbefehls übersendet werden, um die Einspruchsfrist in Gang zu bringen (LG Göttingen VA 22, 30; AG Bremen VA 22/30).

Strafklageverbrauch

Beim Zusammentreffen von Betäubungsmittelbesitz und Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel ist vom Vorliegen zweier Taten im prozessualen Sinne auszugehen, wenn beide Taten ohne innere Beziehung zueinander stehen, der Drogenbesitz gleichsam nur „bei Gelegenheit“ der Fahrt stattfindet (OLG Köln VA 21, 187).

Bei vorangegangener Trunkenheitsfahrt ist von einer Tat im prozessualen Sinne auszugehen, wenn ein betrunkener Kraftfahrer im Auto sitzend von der Polizei angetroffen wird und noch vor Ort im Zuge von Maßnahmen zur Feststellung der Alkoholkonzentration alsbald die Polizei tätlich angreift (OLG Stuttgart VA 21, 187).

Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB), Allgemeine

§ 315d Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte (BGH VA 21, 222; OLG Hamm VA 21, 165).

Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert i. S. v. § 315c StGB bejahen zu können, bedarf es bestimmter Angaben zum Wert der Sache und zur Höhe des drohenden Schadens, berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung (OLG Hamm VA 21, 165).

Trunkenheitsfahrt, Allgemeines

Bei einem E-Scooter mit einem 350 W-Elektroantrieb und erzielbaren Höchstgeschwindigkeiten von bis 30 km/h handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG (LG Stuttgart 12.3.21, 18 Qs 15/21, Abruf-Nr. 221431).

Der für Kraftfahrer ermittelte Grenzwert für die Anwendung des § 316 StGB ist auch auf Führer von E-Scootern anzuwenden (LG Wuppertal 2.2.22, 25 Qs 63/21, Abruf-Nr. 227541 [Aufhebung von AG Wuppertal 17.12.21, 22 Gs 47/21).

Die Verurteilung gem. § 316 Abs. 1 StGB (oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) setzt im Hinblick auf die Kraftfahrzeugeigenschaft und Fahrerlaubnispflichtigkeit eines verwendeten Elektrorollers entsprechende Feststellungen zu Art und technischer Beschaffenheit voraus, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob das Fahrzeug § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 FeV unterfällt. So wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob das Tatgericht zu Recht den für absolute Fahruntüchtigkeit entwickelten BAK-Grenzwert von 1,1 ‰ seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat. Ob dieser auf Fahrten mit einem Elektroroller überhaupt anwendbar ist, kann offenbleiben (BGH VA 21, 146).

Es liegt kein Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr i. S. d. § 316 StGB vor, wenn das Fahrrad lediglich geschoben wird (LG Freiburg VA 22, 11).

Zu einer Zäsur der Dauerstraftat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr wird es regelmäßig auch dann kommen, wenn ein alkoholbedingtes Unfallereignis nur deshalb keinen Unfall im Rechtssinne des § 142 StGB darstellt, weil an dem gegnerischen Fahrzeug wegen Vorschäden keine zusätzliche Werteinbuße eingetreten ist. Fährt der Täter nach einem jedenfalls derart alkoholbedingten Zusammenstoß weiter, so wird dies regelmäßig aufgrund eines neuen Tatentschlusses des sich seiner Fahrunsicherheit nun bewusst gewordenen Fahrers geschehen (KG VA 21, 109).

Trunkenheitsfahrt, Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gilt nur für den Täter. Darauf hat jetzt noch einmal der BGH hingewiesen (vgl. BGH VA 21, 144). Besonderheiten, die ein Abweichen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB rechtfertigen würden, bestehen nicht bereits darin, dass der Straftatbestand des § 316 StGB „nur“ mit einem E-Scooter verwirklicht worden sein soll (LG Stuttgart 12.3.21, 18 Qs 15/21, Abruf-Nr. 221431, a. A. AG Essen 12.1.22, 43 Cs 422/21 = VA 22, 65; s. auch noch AG Heidelberg DAR 22, 47).

Trunkenheitsfahrt, Fahruntüchtigkeit

Der Nachweis relativer Fahruntüchtigkeit setzt bei einer unterhalb des Grenzwerts absoluter Fahruntüchtigkeit liegenden BAK (hier: 0,73 Promille) die Darlegung zusätzlicher Tatsachen voraus, die es nachvollziehbar machen, dass dem Angeklagten ein Fahrfehler nicht auch ohne Alkoholeinfluss unterlaufen wäre (BGH VA 21, 146).

Für den Schluss, dass der Angeklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,77 Promille alkoholbedingt fahrunsicher gewesen sei, können neben einer signifikanten Blutalkoholkonzentration und dem Vortatsverhalten, wie Alkoholkonsum im Auto, Schlafen im Auto, glasige Augen, lallende Aussprache, auch die hiernach begangenen Fahrfehler, wie unangepasste, überhöhte Geschwindigkeit in enger Straße, Nichtbeherrschung einer Kurvenfahrt mit Anstoß an ein im Gegenverkehr geparktes Fahrzeug sprechen (KG VA 21, 109; vgl. auch noch LG Koblenz VA 22, 46).

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals von dem Unfall erfuhr, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (LG Lübeck 7.9.21, 4 Qs 164/21, Abruf-Nr. 224800).

Verbotenes Rennen (§ 315d StGB), Allgemeines

Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten (BGH VA 22, 49); ähnlich BGH 8.12.21, 4 StR 224/20, Abruf-Nr. 227254).

Verbotenes Rennen (§ 315d StGB), Alleinrennen

Zur Auslegung der Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der BGH im Beschluss vom 17.2.21 (4 StR 225/20, VA 21, 185 = BGHSt 66, 27) Stellung genommen. Danach muss die Absicht des Täters, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Die Auslegung hat der BGH im Urteil vom 24.6.21 (4 StR 79/20) fortgesetzt (DAR 21, 522).

Von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB werden beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sog. Polizeifluchtfälle erfasst. Es muss aber festgestellt werden können, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (BGH VA 21, 184).

Unter dem Merkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs zu verstehen. Gemeint ist vielmehr die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit (OLG Celle VA 21, 128).

Verbotenes Rennen (§ 315d StGB), Einziehung

Das LG Tübingen hat zur Einziehung eines Leasingfahrzeugs in einem Verfahren mit dem Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB) Stellung genommen und die Voraussetzungen für eine Einziehung (§ 315f StGB) verneint (VA 21, 166).

Wiedereinsetzung

Ein Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, wenn die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen nicht lückenlos mitgeteilt werden, sodass nicht allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilt werden kann, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist (KG VA 21, 90; zur Begründung s. auch noch OLG Braunschweig 20.12.21, 1 Ws 276/21, Abruf-Nr. 227078).

Eine versäumte Handlung im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 2 StPO ist nur rechtzeitig nachgeholt, wenn sie der erforderlichen Form genügt (KG 7.4.21, 3 Ws (B) 80/21, Abruf-Nr. 223092).

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AUSGABE: VA 4/2022, S. 73 · ID: 47996274

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