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FahrverbotNeue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot

Abo-Inhalt05.09.20227896 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

| Wir haben zuletzt in VA 18, 147 und 167 aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot nach § 25 StVG vorgestellt. Daran schließt dieser Beitrag an. Er fasst die Rechtsprechung aus der letzten Zeit zusammen. |

Übersicht 1 / Allgemeines

Umstände des Einzelfalls

Entscheidung

Fundstelle

Betroffene zeigt sich einsichtig und ist durch die Vollstreckung eines Fahrverbots nach einer weiteren, nach der abzuurteilenden Tat begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend beeindruckt.

Vom Fahrverbot abgesehen.

AG Landstuhl

Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter.

Der Art des geführten Kraftfahrzeugs kommt für die abstrakte Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, keine derart bestimmende Bedeutung zu, dass dieser Umstand allein schon die Indizwirkung des Regelbeispiels nach § 25 Abs. 1 S. 2, § 24a StVG entfallen lässt.

OLG Zweibrücken

Verfahrensverzögerung (hier: rund neun Monate).

Eine Verfahrensverzögerung kann vom Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG dahin gehend kompensiert werden, dass ein Teil des verhängten Fahrverbots (hier: eine Woche) als vollstreckt gilt.

OLG Hamm

Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

§ 25 Abs. 6 S. 1 StVG gebietet nur die Anrechnung der Dauer einer in demselben Verfahren angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

OLG Zweibrücken

Verwirklichung von zwei Fahrverbotsregeltatbeständen nach der BKatV.

Keine unreflektierte Verdoppelung zu einem zweimonatigen Fahrverbot. Die Erhöhung des Fahrverbots über die Dauer eines Monats hinaus kommt aber in Betracht, wenn gewichtige, für den Betroffenen nachteilige Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um ihn nachhaltig zu beeindrucken. Diese Gründe sind im Urteil darzulegen.

KG

27.10.20,

3 Ws (B) 225/20,

Abruf-Nr. 219731

Ersttäter, Tat liegt zehn Monate zurück.

Kein Absehen vom Fahrverbot.

OLG Hamm 6.10.20,

4 RBs 321/20

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AUSGABE: VA 10/2022, S. 183 · ID: 48521825

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