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Subjektbezogener SchadenbegriffAbtretung, Rückabtretung, Werkstatt- oder SV-Risiko: War die erste Abtretung wirksam?

Abo-Inhalt17.11.2025308 Min. Lesedauer

| Der Diskussion über die Frage des Schicksals des Werkstatt- oder Sachverständigenrisikos nach Abtretung und Rückabtretung kann entgehen, wer die Unwirksamkeit der ersten Abtretung erkennt. Daher sollen hier die verschiedenen Entscheidungen des BGH zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Abtretung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten an die Werkstatt oder den Sachverständigen beleuchtet werden. Die Überlegungen gelten identisch für das Hakenrisiko oder das Mietwagenrisiko. |

1. Beispielhaftes Urteil vom AG München

Den Weg zeigt eindrucksvoll eine Entscheidung des AG München: Weil die Schadenersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung der Gutachterkosten wegen Unwirksamkeit der Abtretung die gesamte Zeit über beim Geschädigten verblieben war, ist im Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Versicherer ganz unproblematisch die Rechtsfigur des Sachverständigenrisikos anzuwenden (AG München 333 C 2915/25, Abruf-Nr. 251030, eingesandt von RA Matthias Mayer, Sprockhövel).

2. Eine vom BGH abgesegnete Abtretung als Denkschule

Eine vom BGH abgesegnete Abtretung findet sich in der Entscheidung BGH 17.10.23, VI ZR 27/23, Abruf-Nr. 238418, unter Rn. 3. Dort ging es um die Erstattung von Mietwagenkosten. Die Abtretung auf die jeweils relevante Position umzuschreiben, ist kein Hexenwerk. Die Abtretung wird dort wie folgt wiedergegeben:

„Hiermit trete ich die Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben bezeichneten Schadenereignis erfüllungshalber an die Autovermietung Fa. D[…] GmbH ab. … Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Abtretungsempfänger die Schadensersatzansprüche Zug um Zug an mich zurück. Er wird mir den Übergang der ursprünglich an ihn abgetretenen Forderung an mich zurück bestätigen.“

Die drei Pünktchen hinter dem ersten Satz markieren eine Auslassung. Da steht im Original der vom Bundesverband der Autovermieter BAV konzipierten Abtretung: „Zahlungseingänge vom Versicherer, dem Halter, dem Fahrer oder sonstigen Personen werden auf die Forderung des Autovermieters gegen mich angerechnet.“

Für den konkreten Fall, der sich um die Zug-um-Zug-Thematik dreht, kam es darauf nicht an, für die Wirksamkeit der Abtretung ist das jedoch von Bedeutung.

a) Niemals „alle Ansprüche in Höhe der Rechnung“ abtreten

Beginnen wir mit dem ersten Satz: Keinesfalls darf der Schadenersatz im Hinblick auf alle Positionen in Höhe der Mietwagenrechnung abgetreten werden. Das wurde früher gerne gemacht, um bei einer Haftungsquote auf andere Positionen zuzugreifen. Damit sollte dann bis zur Höhe der Rechnung aufgefüllt werden.

Der Leitsatz der BGH-Entscheidung vom 7.6.11 (VI ZR 260/10, Abruf-Nr. 112299) lautet aber: „Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.“

Mindestens kritisch ist nach Auffassung von VA stets, wenn die Höhe der Rechnung zum Maßstab der Abtretung gemacht wird. Um nicht der Umsatzsteuer hinterherlaufen zu müssen, findet man oft die Formulierung „in Höhe des Bruttorechnungsbetrags“. Wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, besteht der Anspruch auf Erstattung der Kostenposition aber nur in Nettohöhe. Dann müsste auch aus anderen Schadenpositionen aufgefüllt werden.

Wie es richtig geht, zeigt die Formulierung der Abtretung im BGH-Urteil.

b) Eine ausgefeilte Reihenfolge-Bestimmung macht das nicht besser

Dem Urteil des BGH vom 21.6.16 (VI ZR 475/15, Abruf-Nr. 188436) ist zu entnehmen: Da hilft auch keine Bestimmung, welche Position in welcher Reihenfolge zum Auffüllen abgetreten sein soll. Deren Leitsatz lautet:

„Eine formularmäßig in einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall vereinbarte Abtretungsklausel, wonach der Geschädigte zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer die Ansprüche auf Ersatz der Positionen Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs an den Sachverständigen abtritt, wobei der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken, ist im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend.“

3. Die Regelung zur Anrechnung von Zahlungseingängen

Auch nicht fehlen darf eine Regelung, dass Zahlungseingänge vom Versicherer, dem Halter, dem Fahrer oder sonstigen Personen auf die Forderung des Rechnungsstellers gegen den Zedenten angerechnet werden.

Denn es gibt zwei Forderungen:

  • Die werkvertragliche Forderung des Rechnungsstellers gegen seinen Kunden.
  • Die schadenrechtliche Forderung des Kunden gegen den Schädiger. Letztere hat der Rechnungssteller sich abtreten lassen.

Damit wäre der Rechnungssteller bei unterstellter Wirksamkeit der Abtretung Inhaber beider Forderungen. Prüft man die Wirksamkeit einer Abtretung, werden nur die Klauseln geprüft. Wie wahrscheinlich es ist, dass der Zessionar so agiert, wie die Klausel es ihm möglich macht, ist unerheblich.

Bei diesem Klauselwerk kann der Rechnungssteller nun bei seinem Kunden und beim Schädiger kassieren. Das wäre nur ausgeschlossen, wenn das Abtretungsformular eine Regelung enthielte, dass Zahlungen des Schädigers an den Rechnungssteller auf die Forderung des Rechnungsstellers gegen den Zedenten angerechnet werden. Wenn diese Regelung fehlt, ist die Abtretung bereits deshalb wegen unzumutbarer Benachteiligung des Kunden unwirksam (so jedenfalls eine Konsequenz aus BGH 17.7.18, VI ZR 274/17, Rn. 14, Abruf-Nr. 204497).

4. Die Regelung zur Stundung der Grundforderung

In diesem Zusammenhang gehört auch die Stundung der Forderung des Rechnungsstellers gegen den Zedenten. Denn sonst bleibt für den Zedenten

völlig unklar, wann und unter welchen Umständen der Rechnungssteller aus der Abtretung gegen ihn vorgehen wird. Mangels Stundung droht das theoretisch zu jeder Sekunde, während der Rechnungssteller ggf. noch gegen den Versicherer vorgeht.

Im BGH-Urteil vom 17.10.23 (VI ZR 27/23, Abruf-Nr. 238418) ist unter Rn. 13 zu lesen: „Für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten wird aus der Klausel vom 25. Juli 2019 hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er vom Autovermieter trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Mietwagenkosten in Anspruch genommen werden kann. Denn er wird darauf hingewiesen, dass mit der Leistung erfüllungshalber eine Stundung der Mietzahlungsforderung verbunden ist, weshalb der Vermieter auf diese erst zurückgreifen darf, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus der ihm erfüllungshalber übertragenen Forderung gegen den Haftpflichtversicherer fehlgeschlagen und damit die Stundung der Mietzahlungsforderung entfallen ist.“

Diese Passage ist nur dann sinnbehaftet, wenn es darauf ankommt, dass der Geschädigte und Zedent erkennen kann, wann und unter welchen Umständen der Gutachter ihn selbst in Anspruch nehmen kann.

5. Schicksal der abgetretenen Forderung bei Kundenzahlung

Schlussendlich muss geregelt sein, was mit der abgetretenen Forderung geschehen wird, wenn der Zedent selbst an den Rechnungssteller zahlt. Die abgetretene Forderung muss dann an den Zedenten zurückübertragen werden, damit der sein Glück beim Schädiger versuchen kann. Denn anderenfalls stünde der Zedent nach seiner eigenen Zahlung an den Rechnungssteller schutzlos da und bliebe schon deshalb auf dem Schaden sitzen.

In mehreren BGH-Fällen ging es um die (fehlende) Klarheit über den Zeitpunkt der Rückübertragung. Die in obiger Gesamtdarstellung des Abtretungstextes wiedergegebene Klausel „Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Abtretungsempfänger die Schadensersatzansprüche Zug um Zug an mich zurück.“ war der Kern des Streites im genannten Verfahren. Sie ist die erste, die der Prüfung durch den BGH insoweit standgehalten hat. Oft ist gar kein Zeitpunkt bestimmt.

6. Widersprüchlichkeiten in der Abtretung

Das Urteil des BGH vom 10.10.23 (VI ZR 257/22, Abruf-Nr. 238647) befasst sich mit einem immer noch vielfach zu beobachtenden Fehler in Abtretungen. In der längst verflossenen Zeit des Rechtsberatungsgesetzes musste eine Sicherungsabtretung formuliert sein. Der Rechnungssteller durfte daher den Schädiger erst in Anspruch nehmen, wenn der Kunde auch auf eine Mahnung hin nicht gezahlt hatte. Denn erst nach Eintritt des Sicherungsfalls hat der Rechnungssteller mit dem Inkasso beim Versicherer eine „eigene“ Rechtsangelegenheit betrieben. Seit im Jahr 2008 das an verfassungsrechtliche Anforderungen angepasste Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft trat, war diese „Tarnung“ (denn schon damals wurde von Anfang an fröhlich Inkasso betrieben) nicht mehr nötig.

Noch immer werden Abtretungen gern als „Sicherungsabtretung“ überschrieben. Und auch die Regelung, der Rechnungssteller sei „berechtigt, jedoch nicht verpflichtet“, die Rechte aus der Abtretung gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, und dem Geschädigten sei bekannt, dass er sich um die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs „selbst kümmern“ müsse, findet sich häufig. Aber gleichzeitig wird dem Geschädigten gesagt – und die Anwendungspraxis belegt das –, er müsse sich um nichts kümmern, dazu sei ja die Abtretung da.

Dazu sagt der BGH: „Bei einer solchen Sicherungsabtretung darf der Zessionar bei interessengerechter Gestaltung grundsätzlich erst in zweiter Linie – im Wege der Verwertung – auf die abgetretene Forderung zur Deckung seiner Ansprüche zurückgreifen. In erster Linie ist eine Tilgung dieser Ansprüche durch den Schuldner vorgesehen. In den vom Kläger verwendeten Klauseln ist jedoch keine Regelung dazu enthalten, unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsfall eintreten und der Kläger als Zessionar berechtigt sein soll, von der Abtretung Gebrauch zu machen. Dass der Sachverständige nach dem Wortlaut beider Formulare „berechtigt, jedoch nicht verpflichtet“ sein soll, die Rechte aus der „Sicherungsabtretung“ gegenüber den schadenersatzpflichtigen Dritten geltend zu machen, lässt dem Wortlaut nach vielmehr die Möglichkeit offen, dass die Geltendmachung der Abtretung unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls im Belieben des Sachverständigen liegen soll, was mit den berechtigten Interessen des Zedenten nicht zu vereinbaren ist.“

AUSGABE: VA 12/2025, S. 209 · ID: 50615838

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