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Trunkenheitsfahrt(Keine) Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter
| Das LG Potsdam hat sich mit der in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärten Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter befasst. Nach seiner Auffassung scheidet die Entziehung aus. |
Das LG Potsdam (18.9.25, 25 Qs 7/25, Abruf-Nr. 250847) hat die (vorläufige) Entziehung im Wesentlichen mit zwei Argumenten abgelehnt: Auf der Grundlage des derzeitigen Stands der Wissenschaft könne für E-Scooter nach der eKFV ein Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit nicht bestimmt oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse nicht ermittelt werden. § 316 StGB sei daher auf Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter derzeit nicht anwendbar. Außerdem sei auch § 69 StGB auf E-Scooter dem Grunde nach nicht anwendbar.
Im Rahmen einer Hilfserwägung ist das LG dann auch noch von einem Ausnahmefall vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 316 StGB ausgegangen. Das folge aus dem Umstand, dass es sich bei dem Tatmittel um einen E-Scooter gehandelt habe.
Merke | Der vom LG gewählte Weg ist ein „innovativer“ Weg“, weil er – anders als bisher die Rechtsprechung – die Anwendung der §§ 316, 69 StGB schon dem Grunde nach verneint. Vermutlich wird die Rechtsprechung den Weg des LG nicht mitgehen, weiterhin § 316 StGB für anwendbar erachten und „nur“ einen Ausnahmefall diskutieren (vgl. dazu u. a. unsere Rechtsprechungsübersicht in VA 24, 15 sowie OLG Braunschweig 30.11.23, 1 ORs 33/23; OLG Dresden 4.11.23, 1 OLG 21 Ss 297/22; OLG Hamm 8.1.25, III-1 ORs 70/24). Das schließt natürlich nicht aus, dass man mit der Entscheidung des LG Potsdam argumentiert.
AUSGABE: VA 12/2025, S. 215 · ID: 50578188