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FahrerlaubnisentzugEntziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum

Abo-Inhalt17.11.2025299 Min. Lesedauer

| Begründen sonstige Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13a S. 1 Nr. 2a 2. Alt. FeV anordnen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ein medizinisch-psychologisches Gutachtens beibringt. Ist der Betroffene nur ein einziges Mal unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr auffällig geworden, kann ein Cannabismissbrauch nur angenommen werden, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten. |

So hat das VG Berlin entschieden (17.9.25, 4 L 236/25, Abruf-Nr. 250857) und sich damit neuerer Rechtsprechung anderer VG (z. B. VG München 26.5.25, M 6 S 24.7290; VG Minden 22.10.24, 2 L 926/24) angeschlossen. Solche Tatsachen können nach Auffassung des VG u. a. der Zeitpunkt des Cannabiskonsums und das Verhalten des Betroffenen während der Verkehrskontrolle sein.

AUSGABE: VA 12/2025, S. 215 · ID: 50578384

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2025

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Seite 213
14.11.2025
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