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Unerlaubtes Entfernen vom UnfallortOLG Celle sieht Grenzwert für den „bedeutenden Schaden“ bei der Unfallflucht bei 2.000 EUR

Abo-Inhalt17.11.2025298 Min. Lesedauer

| Die Frage, wo der Grenzwert für den „bedeutenden Schaden“ i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für die Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach einer Unfallflucht liegt, wird in der Rechtsprechung derzeit immer wieder diskutiert. Nun hat sich dazu auch das OLG Celle geäußert. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Das OLG hat in der Sprungrevision das Urteil des AG aufgehoben (21.8.25, 3 ORs 2/25, Abruf-Nr. 250850), weil das AG nur lückenhafte Feststellungen zur subjektiven „Schadensseite“ getroffen hatte. Im tatrichterlichen Urteil müsse sich für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur der (ggf.) bedeutende Schaden betragsmäßig wiederfinden. Es seien auch die „subjektiven“ Merkmalen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen.

Das OLG schließt sich der Auffassung an, dass der bisher geltende Richtwert der Höhe des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB an die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen sei. Die vom AG angenommenen 2.500 EUR seien aber zu hoch. Man tendiere dazu, künftig den Richtwert bei 2.000 EUR anzusetzen. Das OLG begründet das mit dem Verbraucherindex und der Preissteigerung im Bereich der Kfz-Reparaturkosten.

Das OLG weist zudem darauf hin, dass aber unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht komme, wenn sich aus der Tat ergebe, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei (§ 69 Abs. 1 StGB). Sei die besagte Schadenshöhe knapp nicht erreicht, werde der Täter dennoch regelmäßig als ungeeignet zum Führen eines Kfz anzusehen sein, wenn er ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern und Interessen anderer zeige. Davon will das OLG z. B. ausgehen, wenn sich der Täter mit dem Fahrzeug vom Unfallort entferne, obwohl er in Form einer unübersehbaren gestikulierenden Ansprache durch einen Zeugen auf den Unfall hingewiesen wurde (vgl. LG Berlin NZV 10, 467).

Relevanz für die Praxis

Ein weiterer Schritt zu einem höheren Grenzwert für die Annahme eines bedeutenden Schadens i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. StGB (vgl. für die Wertgrenze bei 2.500 EUR LG Nürnberg-Fürth 5.12.19, 53 Qs 71/19; LG Zwickau 25.8.25, E 1 Qs 166/25, VA 25, 214). Man wird als Verteidiger mit dieser Entscheidung des Verteidigers argumentieren können/müssen, wenn es um die Wertgrenze geht. Der Verteidiger sollte darauf hinweisen, dass es, soweit ersichtlich, die erste OLG-Entscheidung ist, die sich konkret dieser Grenze nähert. Alle anderen dazu vorliegenden OLG-Entscheidungen der neueren Zeit liegen unter diesem Wert (vgl. dazu u. a. BayObLG 17.12.19, 204 StRR 1940/19, DAR 20, 268; OLG Hamm DAR 22, 398; s. im Übrigen die Nachweise bei VA 25, 127 ff.).

AUSGABE: VA 12/2025, S. 218 · ID: 50578196

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