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Jan. 2026

ProzessrechtNicht erschienen trotz Anwesenheit im Sitzungssaal?

Abo-Inhalt09.12.202562 Min. Lesedauer

Die Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO wegen Nichterscheinens des Angeklagten in der Hauptverhandlung setzt voraus, dass der Angeklagte bei Aufruf der Sache „nicht erschienen“ ist. Das BayObLG hat sich damit befasst, wie mit dem Umstand umzugehen ist, wenn der Angeklagte zwar erschienen ist, aber an der Verhandlung nicht mitwirken will.

Dazu meint das BayObLG, dass mit „Erscheinen“ des Angeklagten im Sinne des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO die körperliche Anwesenheit im Sitzungssaal sowie ein Sich-erkennen-Geben gegenüber dem Gericht gemeint ist. Ein Sitzen im Zuschauerbereich mache den Angeklagten nicht abwesend. Erscheine der Angeklagte zum Termin im Sitzungssaal und gebe sich dem Gericht gegenüber hinreichend als Angeklagter zu erkennen, könne die für die Verhandlung erforderliche Präsenz des Angeklagten im Sitzungssaal festgestellt werden. In diesem Fall liege kein Ausbleiben des Angeklagten im Sinne von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO vor. Dies gilt auch, wenn der Angeklagte jede Mitwirkung an der Verhandlung verweigert, indem er prozessleitenden Anordnungen, etwa der Anordnung der Einnahme des Platzes auf der Anklagebank, keine Folge leistet (BayObLG 23.6.25, 203 StRR 234/25, Abruf-Nr. 250485).

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AUSGABE: VA 1/2026, S. 14 · ID: 50631119

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