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AkteneinsichtEinsicht in Messunterlagen und uneinsichtige Bußgeldbehörden

12.01.20262 Min. Lesedauer

Die Frage des Umfangs der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren (Stichwort: Einsicht in die gesamte Messreihe) wird schon seit Jahren diskutiert. Immer wieder haben sich OLG und auch AG zu den Fragen geäußert und bejahen in der Regel ein Recht des Verteidigers/Betroffenen auf Zurverfügungstellung dieser Daten. Diese Rechtsprechung scheint aber noch immer nicht bei allen Bußgeldbehörden angekommen zu sein. Dafür spricht der Umstand, dass vor allem die AG zu den Fragen immer wieder Stellung nehmen müssen. Wir stellen dazu Entscheidungen aus der letzten Zeit vor.

Hinzuweisen ist zunächst auf die Rechtsprechung des AG Köln, das sich in der letzten Zeit in einigen Beschlüssen geäußert (vgl. AG Köln 17.4.25, 811 OWi 59/25 (b), Abruf-Nr. 250083; 23.7.25, 816 OWi 60/25 (b), Abruf-Nr. 250084) und zudem unter Hinweis auf OLG Köln 30.5.23, 1 RBs 288/22, Abruf-Nr. 237750 seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat. Danach ist dem Verteidiger auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe. Die Interessen des Betroffenen können ohne die Messreihe nicht gewahrt werden. Zudem kann die Messreihe anonymisiert werden. So hat dann auch das AG Velbert (30.6.25, 31 OWi 595/25 (b), Abruf-Nr. 250085) entschieden. Es weist darauf hin, dass zwar umstritten sei, ob hieraus überhaupt Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Messung gezogen werden können. Den Daten könne aber ggf. eine gewisse Relevanz nicht abgesprochen werden.

Das AG Aichach hat zum Anwendungsbereich des § 62 OWiG Stellung genommen (7.7.25, 3 OWi 53/25, Abruf-Nr. 250075). Dieser verweist in Abs. 2 S. 1 für das Verfahren u. a. auf § 306 StPO und damit auch auf die dreitägige Vorlagefrist in § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO. Diese hatte die Verwaltungsbehörde offenbar nicht einhalten können/wollen. Dazu meint das AG: „Es befremdet das Gericht im Übrigen, wie gleichgültig eine an das Gesetz gebundene Behörde mit der gesetzlichen 3-Tagesfrist umzugehen sich anmaßt. „Soll-Vorschrift“, „kann nicht erfüllt werden“ (ohne jede Begründung).“

AUSGABE: VA 2/2026, S. 34 · ID: 50654744

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