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Feb. 2026

CarsharingSchaden am Carsharing-Fahrzeug und der „Ich war es nicht“-Einwand

Abo-Inhalt14.01.20264 Min. Lesedauer

Carsharing-Fahrzeuge stehen an öffentlich zugänglichen Plätzen. Es findet zwischen zwei Nutzungen keine Rückgabe mit Zustandsprotokoll statt, wie es bei Mietwagen (hier ist die landläufige Bezeichnung für das Selbstfahrer-Vermietfahrzeug aus § 6 Abs. 4 Nr. 2 FZV gemeint und nicht der Begriff aus § 49 Abs. 4 PersBefG für das taxiähnliche Fahrzeug wie Uber etc.) üblich ist. Das begünstigt eine „Ich war es nicht“-Haltung, des Nutzers, der einen Schaden am Fahrzeug verursacht hat.

Eine nennenswerte Anzahl von Carsharing-Flotten ist daher bereits mit Beschleunigungs-Sensoren ausgerüstet. Die registrieren atypische Erschütterungen und melden sie in Echtzeit. Das führt zur Kontaktaufnahme mit dem Nutzer unter exakter Angabe von Ort und Zeit des Vorfalls und damit in der Regel zu Rechtsfrieden. Wo diese Technik noch nicht verbaut ist, bleibt nur die rechtliche Auseinandersetzung, wie eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (18.2.25, 1-10 U 72/24, Abruf-Nr. 252017) zeigt.

1. Beweislastumkehr durch AGB ist unzulässig

Soweit für die Entscheidung relevant, war in den AGB des Anbieters geregelt:

§ 6 Reservierung und Abschluss von Einzelmietverträgen

  • 4. Der Kunde ist verpflichtet, das … Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Mängel, sichtbare Schäden und sichtbare grobe Verunreinigungen zu überprüfen und diese telefonisch oder über die … App oder per E-Mail an … zu melden. …

Diese Klausel hat keine Beweislastrelevanz. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB vor. Der verbietet dem AGB-Verwender Regelungen zur Beweislast, durch welche die Beweislastlage zum Nachteil des Vertragspartners geändert wird. Es bleibt also bei der üblichen Vortrags- und Beweislastsituation.

2. Zusammenspiel von primärer und sekundärer Darlegungslast

Demnach muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit entstanden ist, in welcher der Mieter das Fahrzeug vereinbarungsgemäß in seiner Obhut hatte und damit verpflichtet war, es vor jeglichen Beschädigungen bei Benutzung, aber auch durch Dritte zu schützen. Der Vermieter muss also grundsätzlich darlegen, dass der Mieter die streitbefangenen Schäden verursacht hat.

Der Vermieter hatte vorgetragen, das Fahrzeug sei vor Mietbeginn durch den Beklagten – bis auf einen Vorschaden am Stoßfänger – schadenfrei gewesen. Nach Rückgabe habe der Wagen die umstrittenen Schäden aufgewiesen. Damit hat er zwar zur konkreten Verursachung im eigentlichen Sinne nichts vorgetragen. Er hat dennoch seiner Darlegungslast Genüge getan.

3. Niemand muss vortragen, was er nicht vortragen kann

Im Fall des „free-floating Carsharing“ ist es ihm nämlich nicht möglich, mehr vorzutragen. Ein vorheriger Zugriff auf den Pkw und eine Sichtkontrolle ist dem Vermieter – anders als dem Mieter – bei diesem Konzept nicht möglich. Das weitere Geschehen nach Übernahme durch den Mieter entzieht sich nämlich seiner Wahrnehmung.

4. Die sekundäre Darlegungslast des Mieters

Dieser Vortrag löst eine sekundäre Darlegungslast des Mieters aus. Er trägt nun die Erklärungslast dafür, dass der Pkw entgegen den Angaben des Vermieters bei Fahrtantritt über den unstreitigen Vorschaden hinaus beschädigt war. Das hätte er vor Fahrtantritt aufgrund der AGB melden müssen.

Für die „Ich war’s nicht Fälle“ daher typischer und auch beim OLG Düsseldorf-Vorgang zu findender Vortrag ist, der Mieter habe das Fahrzeug nicht vor Fahrtantritt inspiziert. Die Fahrt habe er mehrfach unterbrochen. Da sei das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt gewesen. Wenn der Schaden nicht bereits bei Fahrtantritt vorhanden gewesen sei, müsse er während der Abstellphasen von einem unbekannten Dritten verursacht worden sein. Damit hält der Mieter es vielmehr auch für möglich, dass die Schäden während der Dauer seiner Mietzeit in seiner Abwesenheit entstanden sind.

Dann aber ist der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters entstanden. Denn zu dessen Obhutsbereich gehört es auch, wenn das Fahrzeug während der Mietzeit abgestellt ist. Daher schuldet der Mieter die präzise Darlegung des Nutzungsvorgangs, die eine Schadenverursachung durch ihn ausschließt.

5. Ähnliche Fälle: Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten

Eine ähnliche Fallgestaltung findet sich beim außerhalb der Öffnungszeiten des Autovermieters zurückgegebenen „klassischen“ Mietwagen. Denn dann fehlt es am Rücknahmevorgang mit sofortiger Erstellung eines Zustandsprotokolls. „Das muss bei Ihnen auf dem Hof passiert sein“, ist dann der Vortrag des Mieters.

Die vom Vermieter eingeräumte Möglichkeit, das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten der Filiale abzustellen und den Schlüssel in den dafür vorgesehenen Tresor einzuwerfen, ist lediglich ein Entgegenkommen des Vermieters. Mit dem Abstellen des Fahrzeugs ist der Mietvertrag und die damit einhergehende Obhutspflicht nicht beendet. Folglich muss der Mieter ausschließen, dass der Schadeneintritt von ihm zu verantworten ist (LG Köln 27.1.22, 29 S 164/21, Abruf-Nr. 251906).

AUSGABE: VA 2/2026, S. 24 · ID: 50668219

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