FahrtenbuchLängere Fahrtenbuchführungspflicht für Fuhrparkinhaber
Das OVG Lüneburg hat zur Fahrtenbuchführungspflicht (§ 31a StVZO) für einen Firmenfuhrpark Stellung genommen.
Im entschiedenen Fall war eine Fahrtenbuchanordnung für 12 Monate getroffen worden. Nach Auffassung des OVG kommen Anordnungen von (längeren) Fahrtenbuchführungspflichten für den gesamten Firmenfuhrpark jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen in Betracht: Nach mindestens einer vorangegangenen Fahrtenbuchanordnung von geringerer Dauer und/oder geringerem Ausmaß verweigert sich die fahrzeughaltende Kapitalgesellschaft fortgesetzt ihrer Obliegenheit, ausreichende innerbetriebliche Vorkehrungen zur Fahreridentifikation zu treffen, obwohl weiterhin regelmäßig wiederkehrend mit ihren Firmenfahrzeugen punktebewertete, aber unaufklärbare Verkehrsverstöße begangen werden (22.9.25, 12 LA 8/24, Abruf-Nr. 250855).
- Zum Fahrtenbuch siehe auch unsere Rechtsprechungsübersicht in VA 23, 123 und 143 sowie VA 25, 11.
AUSGABE: VA 2/2026, S. 33 · ID: 50654701