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GeldbußeReduzierung der Geldbuße bei positivem Nachtatverhalten

16.01.20261 Min. Lesedauer

Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz einer Geldbuße kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der nur geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.

So hat das AG Eilenburg in einem nicht näher begründeten Beschluss entschieden (2.4.25, 8 OWi 507 Js 55952/24, Abruf-Nr. 249670).

Weiterführender Hinweis
  • Zur „negativen“ Berücksichtigung von Nachtatverhalten: KG 10.3.25, 3 ORbs 20/25 – 122 SsBs 5/25, Abruf-Nr. 248051.

AUSGABE: VA 2/2026, S. 32 · ID: 50654678

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