ProzessrechtUrteilsgründe: Zumessungsentscheidung muss begründet werden
Immer wieder gibt es beim Abfassen der Urteilsgründe Fehler.
Das OLG Brandenburg weist darauf hin, dass die Zumessungsentscheidung zur Geldbuße in den Urteilsgründen begründet werden muss. Dazu muss auch das Verteidigungsvorbringen näher gewürdigt werden. Denn sonst kann das OLG nicht beurteilen, ob die Entscheidung des AG im Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei ergangen ist (17.4.25, 2 ORbs 32/25, Abruf-Nr. 247731). Der Fall betraf die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Diese kann im Rahmen der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden. Dazu müssen Umstände hinzutreten, die zugunsten des Betroffenen sprechen und ausnahmsweise ein Abweichen vom Regelsatz rechtfertigen (vgl. OLG Zweibrücken 8.3.23, 1 OWi 2 SsRs 64/22, Abruf-Nr. 234814).
Die Urteilsgründe dürfen auch nicht widersprüchlich sein (OLG Brandenburg 24.4.25, 1 ORbs 51/25, Abruf-Nr. 248904). Sie dürfen also z. B. nicht in Widerspruch zu einer einem Beweisbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung stehen, ohne dass der Tatrichter diesen Widerspruch – etwa durch eine ausdrückliche Aufgabe der von ihm zuvor vertretenen Sichtweise – aufgelöst hätte.
PRAXISTIPP — Will der Verteidiger in der Rechtsbeschwerde die Fehlerhaftigkeit der Urteilsgründe rügen, reicht an sich die allgemeine Sachrüge. Es empfiehlt sich aber, den Finger in die Wunde zu legen, damit der Fehler oder die Lücke vom OLG nicht übersehen wird.
AUSGABE: VA 2/2026, S. 33 · ID: 50654740