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RestschuldbefreiungBeseitigung der Verstrickung während des Restschuldbefreiungsverfahrens
| Vielfach lastet auf einem P-Konto des Schuldners bei einer späteren Insolvenzeröffnung eine Pfändung, die außerhalb des anfechtungsrelevanten Zeitraums der §§ 130, 131 InsO insolvenzfest (§ 50 InsO) erwirkt wurde. Für die Dauer des Insolvenzverfahrens hat der BGH (VE 18, 26) bereits entschieden, dass die Verstrickung einer vorinsolvenzlich gepfändeten und erst im Lauf des Verfahrens entstehenden Forderung dadurch beseitigt werden kann, dass die Vollziehung des PfÜB für die Dauer des Insolvenzverfahrens ausgesetzt wird, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben. Praktisch stellt sich dann aber die Frage, ob dies auch für das nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnende Restschuldbefreiungsverfahren gilt. |
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AUSGABE: VE 5/2022, S. 83 · ID: 48108353