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ArbeitshilfeABC der Lohnpfändungsansprüche

Abo-Inhalt20.09.20228171 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Die Pfändung von Lohnansprüchen spielt in der Praxis eine große Rolle. Viele Auseinandersetzungen betreffen hierbei immer wieder die Frage, was pfändbar ist und was nicht. Durch die folgende Liste erhalten Sie daher eine Übersicht der gebräuchlichsten Lohnarten. Wir beginnen mit „Abfindung“ bis „Blindenzulage“. Die Übersicht setzen wir in den kommenden Ausgaben fort. |

Übersicht / Lohnpfändungsansprüche

Lohnart

Hinweise

Abfindung

Sie ist pfändbar (VE 16, 10): Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche Abfindungsansprüche, z.B. nach § 9 KSchG, § 10 KSchG, oder um vertraglich vereinbarte handelt (BGH 11.5.10, IX ZR 139/09; BAG NJW 15, 107).

Abschlagszahlungen (s. auch Lohnvorschuss)

Der pfändbare Betrag berechnet sich so, als ob ein Lohnvorschuss nicht gezahlt worden wäre. Insofern ist das Gesamtnettoeinkommen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zugrunde zu legen (VE 09, 120).

Altersteilzeit-Entgelt

Das Entgelt ist pfändbar: Bei der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit bis zur Rente halbiert. Der Arbeitgeber zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge und stockt das Gehalt auf. Diese Aufstockungsbeträge in der Altersteilzeit werden dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet und sind pfändbar.

Arbeitnehmer-Sparzulage (VL-AG-Leistung)

Unpfändbar, da nicht übertragbar.

Ausbildungsvergütung

Pfändbar: Die Vergütung bleibt aber meist aufgrund der geringen Höhe unter den monatlichen Pfändungsgrenzen. Eine Addition mit anderen pfändbaren Leistungen ist aber möglich (§ 850e Nr. 2, 2a ZPO).

Aufwandsentschädigung

Vgl. § 850a Nr. 3 ZPO; BGH (VE 17, 131): Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt nur vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies muss der Schuldner darlegen.

Keine Aufwandsentschädigung liegt hingegen vor, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll. Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind hingegen stets pfändbar.

Auslösungsgelder

Das sind z. B. Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigungen, Fahrtkostenvergütungen, Zuschüsse zur Familienheimfahrt. Sie sind unpfändbar, soweit Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen

Bahncard

Sie ist unpfändbar: Es besteht aber eine Ausnahme hiervon, wenn sie nicht als Naturalbezug (in Form von Geld) ausbezahlt wird.

Beihilfen (finanz. Unterstützung für besondere Anlässe)

Sie sind unpfändbar (§ 850a Nr. 5, 6 ZPO): Das sind z. B. Erholungs-, Heirats-, Erziehungs-, Studienbeihilfen

Bereitschaftsdienst

Zu 1/2 unpfändbar (§ 850a Nr. 1 ZPO): Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gilt, dass sie zu einem Viertel unpfändbar sind (§ 850d Abs. 1 S. 2 HS 2 ZPO).

Beiträge zu Berufs- organisationen

Diese Beiträge sind pfändbar.

Betriebliche Altersversorgung

  • Beiträge zur Altersvorsorge sind nicht pfändbar. Ansparungen zu den Verträgen sind daher geschützt.
  • Auszahlungen aus den Verträgen zur Altersvorsorge dürfen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
  • Beiträge zur Altersversorgung, die der Arbeitgeber als Drittschuldner im Wege der Entgeltumwandlung an die Direktversicherung gezahlt hat, sind unpfändbar. Dies gilt zumindest, wenn kein höherer Betrag als vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung eingezahlt wird (§ 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG; vgl. BAG VE 22, 127).
  • Vgl. auch Einmalleistungen aus Lebensversicherung, BGH VE 21, 151; Riester-Rente; BGH, VE 17, 201.

Betriebsrenten, Beamtenpensionen

Pfändbar: § 850 Abs. 2 ZPO

Blindenzulage

Unpfändbar: § 850a Nr. 8 ZPO

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AUSGABE: VE 10/2022, S. 188 · ID: 48534001

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