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ArbeitshilfeABC der Lohnpfändungsansprüche
| Die Pfändung von Lohnansprüchen spielt in der Praxis eine große Rolle. Viele Auseinandersetzungen betreffen hierbei immer wieder die Frage, was pfändbar ist und was nicht. Durch die folgende Liste erhalten Sie daher eine Übersicht der gebräuchlichsten Lohnarten. Wir beginnen mit „Abfindung“ bis „Blindenzulage“. Die Übersicht setzen wir in den kommenden Ausgaben fort. |
Übersicht / Lohnpfändungsansprüche | |
Lohnart | Hinweise |
Ausgabe 1 | 2016
Seite 10 Abfindung | Sie ist pfändbar (VE 16, 10): Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche Abfindungsansprüche, z.B. nach § 9 KSchG, § 10 KSchG, oder um vertraglich vereinbarte handelt (BGH 11.5.10, IX ZR 139/09; BAG NJW 15, 107). |
Ausgabe 7 | 2009
Seite 120 Abschlagszahlungen (s. auch Lohnvorschuss) | Der pfändbare Betrag berechnet sich so, als ob ein Lohnvorschuss nicht gezahlt worden wäre. Insofern ist das Gesamtnettoeinkommen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zugrunde zu legen (VE 09, 120). |
Altersteilzeit-Entgelt | Das Entgelt ist pfändbar: Bei der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit bis zur Rente halbiert. Der Arbeitgeber zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge und stockt das Gehalt auf. Diese Aufstockungsbeträge in der Altersteilzeit werden dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet und sind pfändbar. |
Arbeitnehmer-Sparzulage (VL-AG-Leistung) | Unpfändbar, da nicht übertragbar. |
Ausbildungsvergütung | Pfändbar: Die Vergütung bleibt aber meist aufgrund der geringen Höhe unter den monatlichen Pfändungsgrenzen. Eine Addition mit anderen pfändbaren Leistungen ist aber möglich (§ 850e Nr. 2, 2a ZPO). |
Ausgabe 7 | 2017
Seite 131 Aufwandsentschädigung | Vgl. § 850a Nr. 3 ZPO; BGH (VE 17, 131): Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt nur vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies muss der Schuldner darlegen. Keine Aufwandsentschädigung liegt hingegen vor, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll. Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind hingegen stets pfändbar. |
Auslösungsgelder | Das sind z. B. Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigungen, Fahrtkostenvergütungen, Zuschüsse zur Familienheimfahrt. Sie sind unpfändbar, soweit Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen |
Ausnahme beachten Bahncard | Sie ist unpfändbar: Es besteht aber eine Ausnahme hiervon, wenn sie nicht als Naturalbezug (in Form von Geld) ausbezahlt wird. |
Beihilfen (finanz. Unterstützung für besondere Anlässe) | Sie sind unpfändbar (§ 850a Nr. 5, 6 ZPO): Das sind z. B. Erholungs-, Heirats-, Erziehungs-, Studienbeihilfen |
Bereitschaftsdienst | Zu 1/2 unpfändbar (§ 850a Nr. 1 ZPO): Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gilt, dass sie zu einem Viertel unpfändbar sind (§ 850d Abs. 1 S. 2 HS 2 ZPO). |
Beiträge zu Berufs- organisationen | Diese Beiträge sind pfändbar. |
Betriebliche Altersversorgung |
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Betriebsrenten, Beamtenpensionen | Pfändbar: § 850 Abs. 2 ZPO |
Blindenzulage | Unpfändbar: § 850a Nr. 8 ZPO |
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AUSGABE: VE 10/2022, S. 188 · ID: 48534001