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HaftkostenNeue Haftkostenbeiträge 2024

Leseprobe06.02.2024306 Min. Lesedauer

| Wird ein Schuldner verhaftet (§ 802g ZPO), z. B. weil er dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt, fallen Haftkostenbeiträge an. Hierfür tritt der Gläubiger in Vorlage. Er kann sie sich jedoch als notwendige Kosten der Vollstreckung gegen den Schuldner festsetzen lassen. Die Beiträge für 2024 betragen bundeseinheitlich (BAnz AT 09.01.2024 B2): |

1. Unterkunft

1. Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende:

bei Einzelunterbringung

185,50 EUR

bei Belegung mit zwei Gefangenen

79,50 EUR

bei Belegung mit drei Gefangenen

53,00 EUR

bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen

26,50 EUR

2. Für alle übrigen Gefangenen:

bei Einzelunterbringung

225,25 EUR

bei Belegung mit zwei Gefangenen

119,25 EUR

bei Belegung mit drei Gefangenen

92,75 EUR

bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen

66,25 EUR

2. Verpflegung

Frühstück

60,00 EUR

Mittagessen

114,00 EUR

Abendessen

114,00 EUR

Beachten Sie | Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.

Beispiel

Schuldner S. (47 Jahre) erscheint nicht im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Auf Antrag des Gläubigers G. verhaftet ihn Gerichtsvollzieher X. S. wird in der JVA in einer Zweimann-Zelle untergebracht; nach zwei Tagen gibt S. freiwillig die geforderte Vermögensauskunft ab. Folgende Haftkosten sind entstanden:

Unterbringung

119,25 EUR

Frühstück

60,00 EUR

Mittagessen

114,00 EUR

Abendessen

114,00 EUR

monatlich Gesamt

407,25 EUR

Hiervon 2/30

27,15 EUR

Wichtig | Zusätzlich entstehen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass des Haftbefehls 22 EUR Gerichtskosten (Nr. 2114 GKG VV); der Gerichtsvollzieher erhält eine Festgebühr von 42,90 EUR (Nr. 270 GVKostG VV). Wurde ein Anwalt für den Gläubiger tätig, löst die Verhaftung nach § 18 Nr. 16 RVG eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV aus (Wert: max. 2.000 EUR; § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG).

AUSGABE: VE 3/2024, S. 38 · ID: 49879290

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