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Okt. 2025

TeilungsversteigerungPfandgläubiger: keine Bindungswirkung einer Ausschlussvereinbarung

Abo-Inhalt26.09.202517 Min. Lesedauer

| In Teilungsversteigerungsverfahren stehen Gläubiger, die den Anspruch auf Auseinandersetzung und Erlösteilung gepfändet haben, vielfach vor dem Problem, dass in Abteilung II des Grundbuchs ein sog. Auseinandersetzungsausschluss gemäß § 1010 Abs. 1 BGB eingetragen und damit die Anordnung der Teilungsversteigerung unzulässig ist. |

Die Frage ist, ob der Pfändungsgläubiger Sonderrechtsnachfolger i. S. d. § 1010 Abs. 1 BGB ist, eine solche Vereinbarung daher für ihn stets Bindungswirkung entfaltet und er somit an einer Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG gehindert ist. In der Rechtsprechung vertritt wohl nur das LG Frankfurt (21.12.10, 2-09 T 482, Rpflg 11, 684) diese Ansicht: Haben die Miteigentümer eines Grundstücks eine Vereinbarung dahin getroffen, dass eine Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft unzulässig sei, bindet diese Vereinbarung den Pfändungsgläubiger immer, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. § 1010 BGB stellt nämlich bei Miteigentum an Grundstücken gegenüber § 751 BGB, der für die Gemeinschaft nach Bruchteilen gilt, eine Sonderregelung dar. Damit scheidet eine analoge Anwendung des § 751 S. 2 BGB aus.

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AUSGABE: VE 10/2025, S. 165 · ID: 50523498

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