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KostenrechtÜbersendung von Unterlagen wird pauschal mit 200 EUR bewertet
| Das Abwehrinteresse des VR gegen die Verurteilung zur (erneuten) Übersendung von Versicherungsscheinen und Erhöhungsmitteilungen kann pauschal mit 200 EUR bemessen werden (OLG Dresden 23.8.22, 4 U 337/22, Abruf-Nr. 231703). |
Die Festsetzung des OLG beruht letztlich auf § 3 ZPO: Für die Anwaltsgebühren ist grundsätzlich von § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auszugehen. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. Nach § 47 GKG bemisst sich der Streitwert in Rechtsmittelverfahren nach dem Antrag des Rechtsmittelführers. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten verweist § 48 GKG auf die Wertvorschriften für die Zuständigkeitsbestimmungen, mithin auf die §§ 3 ff. ZPO. So schließt sich der Kreis.
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AUSGABE: VK 12/2022, S. 199 · ID: 48662695