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LebensversicherungAuskunftsanspruch nach Widerspruch gegen Vertragsschluss
| Ergeben sich die für eine Bezifferung des Herausgabeanspruchs erforderlichen Positionen bereits aus Mitteilungen des VR, besteht kein weitergehender Auskunftsanspruch des VN. |
So entschied es das OLG Frankfurt a. M. (15.6.22, 7 U 233/20, Abruf-Nr. 233699). Der Senat machte deutlich, dass sich bei einem Widerspruch des VN gegen einen Lebensversicherungsvertrag ein Anspruch auf Auskunft über die zur Berechnung der Rückabwicklungsansprüche erforderlichen Parameter ergeben kann. Denn nach der ständigen BGH-Rechtsprechung ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben (§ 242 BGB) , wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH 1.8.13, VII ZR 268/11).
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AUSGABE: VK 3/2023, S. 37 · ID: 49088417