März 2023
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GebäudeversicherungDie Beweislast für das Vorliegen einer Unterversicherung trägt der VR
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OLG Dresden
| Die Beweislast für das Vorliegen einer Unterversicherung trägt der VR. Der VN kann sich im Prozess auch dann auf ein bloßes Bestreiten beschränken, wenn der VR die Unterversicherung durch ein Privatgutachten belegt. Stützt der VN seinen Anspruch sowohl auf den Versicherungsvertrag als auch auf eine Beratungspflichtverletzung des VR, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ein Verfahrensfehler vor. Dieser rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Gericht nur den Schadenersatzanspruch zurückweist, ohne sich mit dem Primäranspruch zu befassen. So entschied es das OLG Dresden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: VK 3/2023, S. 44 · ID: 49201898
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