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KrankentagegeldversicherungVersicherungsfähigkeit erlischt bei Altersruhegeldbezug
| Mit dem Bezug von Altersruhegeld erlischt die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung auch dann, wenn der VN weiterhin in erheblichem Ausmaß selbstständig tätig ist. |
So entschied es das OLG Dresden (30.7.24, 4 U 2394/22, Abruf-Nr. 245542). Der Senat wies darauf hin, dass sich eine Pflicht des VR zur Vertragsfortführung auch nicht aus § 196 VVG ergibt. Da der Kläger Ruhegehalt bezieht, ist § 196 VVG nicht einschlägig. Zwar hat der VN grundsätzlich das Recht, nach Maßgabe dieser Regelung den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen, wenn die Beendigung der Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart ist. Allerdings entfällt diese Option aufgrund des Bezugs von Altersruhegeld, weil damit die Versicherungsfähigkeit erlischt (vgl. OLG Frankfurt a. M. 14.5.14, 7 U 129/13). Es besteht kein Anspruch auf Neuabschluss einer Krankentagegeldversicherung gemäß § 196 VVG, wenn der Vertrag aus anderen Gründen endete, insbesondere wegen Bezugs einer Altersrente nach § 15c AVB (vgl. OLG Nürnberg 13.9.12, 8 U 760/12). Es handelt sich bei der Beendigung der Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres und der Beendigung aufgrund des Bezugs von Altersruhegeld um zwei unabhängig voneinander bestehende Beendigungsgründe. Dabei stellt das Ruhegeld einen umstandsbedingten und das Lebensalter einen zeitlichen Beendigungsgrund dar (vgl. OLG Dresden 23.11.18, 4 U 1255/18). Lediglich für den zeitlichen Beendigungsgrund sieht § 196 VVG die Möglichkeit vor, den Vertrag abweichend von den tariflichen Regelungen über das 65. Lebensjahr hinaus weiterzuführen.
AUSGABE: VK 1/2025, S. 1 · ID: 50256809