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Jan. 2025

HausratversicherungRaubüberfall: So kann die Hausratversicherung erfolgreich in Anspruch genommen werden

Leseprobe13.01.20256 Min. Lesedauer

| Für einen Raub bzw. eine räuberische Erpressung gibt es oft keine Zeugen. Der VN befindet sich dann in einer misslichen Situation. Hier hilft ihm die Rechtsprechung mit Beweiserleichterungen. Der Beitrag zeigt, welche Punkte erfüllt sein müssen, um einen Anspruch gegen den VR erfolgreich durchsetzen zu können. |

1. Ausgangsfall

Der VN meldete bei der Polizei einen Überfall in seinem Haus. Er sei unter Vorhalt einer Waffe genötigt worden, den Safe im Keller zu öffnen. Als Raubgut gab er an: 18 kg Silberbarren (Wert 12.600 EUR), 6,5 kg Gold (ca. 200.000 EUR), ein goldenes Amulett mit Steinen besetzt (Wert 8.000 EUR), zwei Uhren (16.200 EUR), eine Goldmünzsammlung (ca. 5.000 EUR) und Bargeld in Höhe von 27.600 EUR. Der VN wurde zu mehreren Terminen von der Polizei umfangreich vernommen. Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen einen Herrn A geführte Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

In einem Gespräch mit dem Schadensregulierer B des VR, über das eine Verhandlungsniederschrift erstellt wurde, gab der VN an, dass sich außer der am Arm getragenen Uhr das gesamte Raubgut in dem Tresor im Keller befunden habe. Das Bargeld stamme aus einem Autoverkauf. Das Gold habe er erst im Laufe der Jahre gesammelt, zunächst in Form von Schmuck. 2007 und 2008 habe er das Schmuckgold zu Barrengold einschmelzen lassen. Dies sei über einen Herrn C geschehen.

Der VR war nur bereit, Ersatz für eine der entwendeten Uhren zu leisten. Im Übrigen lehnte er mangels hinreichendem Eigentums- und Wertnachweis weitere Leistungen ab. Im Prozess bestritt er den Überfall.

2. Beweiserleichterungen durch die Rechtsprechung

Das OLG Frankfurt a. M. gab der Klage des VN im überwiegenden Teil statt (23.11.17, 3 U 23/15, Abruf-Nr. 200415). Der Senat machte deutlich, dass die Beweiserleichterungen zum Beweismaß auch für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. b VHB gelten. Daher genügt es, wenn der VN dessen äußeres Bild nachweist.

Im vorliegenden Fall habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete VN – unter Berücksichtigung der ihm teils zugutekommenden Beweiserleichterungen – den hinreichenden Nachweis erbracht, dass die von ihm behauptete räuberische Erpressung stattgefunden hat und die als entwendet gemeldeten Gegenstände sämtlich entwendet worden sind. Der VR habe diesen Anzeichenbeweis nicht erschüttern können. Den Wiederbeschaffungswert schätzt das OLG mit umfangreicher Begründung auf 249.585,02 EUR.

3. Umfang der Darlegungs- und Beweislast

Die Entscheidung des OLG betrifft den wichtigen Bereich der Darlegungs- und Beweislast bei einem Raub bzw. einer räuberischen Erpressung. Hier hilft die Rechtsprechung dem VN mit Beweiserleichterungen. Soll der Anspruch gegen den VR erfolgreich durchgesetzt werden, müssen die Punkte in der nachstehenden Übersicht erfüllt sein.

Übersicht / Darlegungs- und Beweislast bei Raub und räuberischer Erpressung

  • 1. Der VN muss das äußere Bild einer bedingungsgemäßen räuberischen Erpressung nach den vereinbarten VHB darlegen.
  • 2. Das Gericht muss aufgrund der Angaben davon ausgehen können, dass die versicherten Sachen abhanden gekommen sind.
  • 3. Der VR konnte den Anzeichenbeweis nicht erschüttern.
    • Der VR kann die Redlichkeitsvermutung erschüttern, indem er Widersprüche bei der Sachverhaltsdarstellung anführt bzw. Umstände vorträgt, die die Glaubwürdigkeit des VN erschüttern. Hierbei verlangt die Rechtsprechung, dass der VR konkrete Tatsachen vortragen und ggf. beweisen muss, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht ist (vgl. BGH VersR 87, 801).
    • Beachten Sie | Der VR muss also die oben genannte Redlichkeitsvermutung zerstören. Dann entfallen die dem VN zugutekommenden Beweiserleichterungen. Der VN müsste in diesem Fall den Vollbeweis führen, was er oft nicht kann. Der Gegenbeweis ist insbesondere gelungen, wenn ein Indiz vorgetragen wird, dass die Tatausführung wie vom VN vorgetragen, unmöglich werden lässt.
    • Es genügt aber nicht, wenn der VR die Redlichkeitsvermutung dadurch versucht zu entkräften, dass er vorträgt, der VN habe mit unredlichen Personen Umgang. Auch reicht der Vortrag nicht, der Freund des VN sei einschlägig wegen Einbruchsvergehen vorbestraft oder es seien Ermittlungsverfahren anhängig gewesen. Dieser Umstand wirkt im Übrigen noch schwächer, wenn der VN mit dieser Person nicht zusammenwohnt bzw. diese Personen keinen Zugang zur Wohnung, z.B. durch Überlassung des Schlüssels haben. Entscheidend ist die Redlichkeit des VN, der Versicherten bzw. der Repräsentanten. So soll es auch nicht ausreichen, wenn der Ehegatte, Lebensgefährte oder Lebenspartner erwiesenermaßen unehrlich ist.
    • Sofern es um den VN selbst geht, sind Tatsachen, die ggf. die Bonität oder die Ehrlichkeit des VN in Frage stellen, ein wichtiges Indiz. Es muss aber ein Zusammenhang mit einem Versicherungsfall bestehen, etwa einschlägige kriminelle Delikte, zumindest Vermögensdelikte. Ein Indiz zur Erschütterung ist, dass die Versicherungsentschädigung gerade erforderlich ist, um die finanzielle Situation des VN „zu retten“ oder zumindest „zu verbessern“.
    • Grundsätzlich ist die Redlichkeitsvermutung widerlegt, wenn konkrete Tatsachen unstreitig bewiesen sind, die den VN als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen. Bloße Verdächtigungen oder Vermutungen dürfen nicht zum Nachteil des VN verwertet werden. Letztlich entscheidet der Tatrichter nach einer Gesamtwürdigung der Indizien (vgl. Jula in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 3 Einbruchdiebstahl, Rn. 88-97 m. w. N).
Weiterführender Hinweis
  • Ein Raub im Sinne des § 5 Nr. 3 a) VHB 2005 liegt nur vor, wenn Gewalt angewendet wird: OLG Köln VK 17, 184

AUSGABE: VK 1/2025, S. 12 · ID: 45208862

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