Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
FeedbackAbschluss-Umfrage
Apr. 2025

TerminsgebührIn „Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO“ gelten die allgemeinen Grundsätze

Top-BeitragAbo-Inhalt15.04.20255 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Immer wieder wird über die Terminsgebühr im „Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO“ diskutiert. Dabei gibt es gar kein eigenständiges „Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO“. Vielmehr handelt es sich insoweit um die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit, im Berufungsverfahren ausnahmsweise ohne die an sich nach §§ 525 ZPO i. V. m. 128 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene mündliche Verhandlung zu entscheiden. Daher gelten auch keine Besonderheiten – Anwälte müssen einfach nur das Gesetz anwenden. |

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: VK 4/2025, S. 66 · ID: 50352322

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte