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HaftungsrechtAnforderungen an die ärztliche Therapiewahl
| Die Therapiewahl ist primär Sache des Arztes. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Beurteilungsspielraum. Er ist bei der Wahl der Therapie insbesondere nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. |
Der BGH wies dazu aber darauf hin, dass ein höheres Risiko in den besonderen Sachzwängen des konkreten Falls oder in einer günstigeren Heilungsprognose aber eine sachliche Rechtfertigung finden muss (21.1.25, VI ZR 204/22, Abruf-Nr. 247363). Der Arzt muss alle bekannten und medizinisch vertretbaren Sicherungsmaßnahmen anzuwenden, die eine erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung gewährleisten. Er muss umso vorsichtiger vorgehen, je einschneidender ein Fehler sich für den Patienten auswirken kann.
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AUSGABE: VK 11/2025, S. 182 · ID: 50596567