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Wettbewerbsrecht/FirmierungLG München I: Versicherungsvermittler darf online nicht den Eindruck einer Versicherung erwecken
| Ein Versicherungsvermittler darf sich online nicht als „Insurance“ oder „Versicherung” darstellen, auch wenn die Firma den Begriff „Insurance Services” enthält. Dies hat das LG München I entschieden. |
Ein Unternehmen vermittelte Versicherungen und betrieb dafür eine Website. Es verwendete dafür den Firmennamen „Insurance Services XY”. Auf der Website finden sich auch Aussagen, die den Eindruck erweckten, das Unternehmen sei selbst ein Versicherer. So wurde ein Logo mit dem Wort „Insurance“ verwendet und es befanden sich Vergleiche mit klassischen Versicherern. Das LG sah darin teilweise eine irreführende Werbung: Das Unternehmen dürfe sich nicht als „Versicherung” darstellen oder mit diesem Begriff werben. Die Darstellung auf der Webseite erwecke den Eindruck, es handle sich um einen echten Versicherer. Dagegen sei die Nutzung des Firmen- Namens „Insurance Services XY” zulässig. Das Wort „Insurance Services” mache nämlich klar, dass es sich um Versicherungsdienstleistungen handle (LG München I, Urteil vom 18.06.2025, Az. 37 O 13498/24, Abruf-Nr. 249864).
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AUSGABE: VVP 10/2025, S. 1 · ID: 50529803
