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ArbeitsrechtArbeitsverträge und Arbeitszeugnisse jetzt digital!

Abo-Inhalt24.01.20252 Min. LesedauerVon RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

| Seit dem 01.01.2025 können Sie Arbeitsverträge auch per E-Mail mit Anhang schließen und Arbeitszeugnisse elektronisch ausstellen, soweit Arbeitnehmer einwilligen. Für Letzteres können Sie in der Regel auch Ihre qualifizierte elektronische Signatur (QES) nutzen, die für die Telematik-Infrastruktur (TI) eingerichtet ist. |

Arbeitsverträge müssen nicht mehr zwingend in Papierform abgeschlossen werden. Seit dem 01.01.2025 erlaubt das Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) den Nachweis der Vertragsbedingungen in Textform. Juristisch meint „Textform“ Briefe ohne Unterschrift, E-Mails, Text- und WhatsApp-Nachrichten. Das heißt: Eine E-Mail mit einem angehängten PDF reicht jetzt häufig aus! Ein Mitarbeiter kann jedoch weiterhin einen schriftlichen Nachweis verlangen, wodurch die Schriftform in bestimmten Fällen sinnvoll bleibt. Und aufgepasst: Verträge mit Wettbewerbsabreden oder Befristungsklauseln müssen weiterhin schriftlich abgeschlossen werden. Ziehen Sie einen Arbeitsrechtler hinzu, bevor Sie das erste Mal einen Arbeitsvertrag komplett digital abwickeln.

AUSGABE: ZP 2/2025, S. 20 · ID: 50296595

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