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HaftungsrechtKein Schadenersatz nach Abplatzungen bei verblockter Zirkonbrücke
| Abplatzungen am Zahnersatz, an Kronen, Brücken oder Verblendungen, kommen nicht selten vor. Die Ursachen sind mannigfaltig: äußere Einflüsse, Fehlstellungen, mangelhafte Abstützung, Materialermüdung, Materialfehler usw. Rasch steht der Vorwurf eines Behandlungsfehlers im Raum. Gleiches gilt für eine Verblockung des Zahnersatzes, insbesondere, wenn dieser Beschwerden verursacht. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich mit einem solchen Fall und dabei mit Fragen zur rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrags, zum zahnmedizinischen Standard und Unterschied zwischen Mangel und Behandlungsfehler, zur Kündigung des Behandlungsvertrags und der Pflicht zur (kostenfreien) Nachbesserung befasst. Die Entscheidung zeigt vor allem auf, dass die Beurteilung, ob eine Behandlung standardgerecht durchgeführt worden ist, individuell zu erfolgen hat. Entscheidend sind die spezifischen (Patienten-)Umstände, pauschale Wertungen sind nicht weiterführend (Urteil vom 28.05.2025, Az. 5 U 109/24). |
Inhaltsverzeichnis
- Sachverhalt und Ausgangslage
 - Verblockung des Zahnersatzes im Oberkiefer
 - Kein Fehler bei der Materialauswahl
 - Keine Pflichtverletzung bei Einbindung des wurzelbehandelten Zahnes 44 als Pfeiler
 - Ursachen für Abplatzungen nicht dem Zahnarzt zurechenbar
 - Kein Schmerzensgeld- oder Schadenersatzanspruch bei bloßem Mangel
 - Beiderseitiges Recht auf Kündigung
 - Kein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung
 - Tipps für die Zahnarztpraxis
 
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AUSGABE: ZP 9/2025, S. 3 · ID: 50509377