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UmsatzsteuerVertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt ist umsatzsteuerbefreit

Abo-Inhalt12.09.2025124 Min. Lesedauer

| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der (zahn-)ärztliche Notfalldienst (z. B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein (Zahn-)Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen (Zahn-)Arzt (gegen Entgelt) übernimmt (Urteil vom 14.05.2025, Az. XI R 24/23). |

Der Kläger, ein selbstständiger Arzt, hatte für andere Ärzte deren Notfalldienste gegen Entgelt (20 bis 40 Euro je Stunde) übernommen. Finanzamt und Finanzgericht waren der Meinung, dass der Kläger gegenüber den Ärzten, deren Notfalldienste er übernahm, eine sonstige Leistung gegen Entgelt erbracht hatte, der das therapeutische Ziel fehle und die ergo umsatzsteuerpflichtig sei. Der BFH gewährte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt ist als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei. Der BFH begründet dieses Ergebnis damit, dass der Kläger den ärztlichen Notfalldienst schließlich selbst erbracht habe. Der aber sei eine ärztliche Heilbehandlung. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten komme es nicht an. Diese Beurteilung gilt nach Auffassung des BFH für die Notfalldienste eines Vertreters in gleicher Weise wie für die Notfalldienste der von der KV dafür eingeteilten Ärzte. Dass sich die beauftragenden Ärzte quasi „freikauften“, ändere an der Beurteilung nichts.

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AUSGABE: ZP 9/2025, S. 1 · ID: 50520991

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