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StrafprozessVergleichsmaßstab für die Gewährung einer Pauschgebühr

Leseprobe04.02.20261 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

Das OLG Celle hat den Vergleichsmaßstab für die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG dargelegt (15.11.24, 1 AR 29/24, Abruf-Nr. 247836).

Das Verfahren wurde bereits im ersten und einzigen Hauptverhandlungstermin vorläufig eingestellt. Der Schwerpunkt des vom Antragsteller erbrachten Arbeitsaufwands habe deshalb in der Einarbeitung und in der Verfahrensbearbeitung außerhalb der Hauptverhandlung gelegen. Um einen besonderen Umfang der Sache und einen besonderen Arbeitsaufwand des Verteidigers zu prüfen, konnte daher ausnahmsweise nicht auf einen Vergleich mit anderen Staatsschutzverfahren abgestellt werden. Der Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines besonderen Verfahrensumfangs gemäß § 51 RVG sei nach Ansicht des OLG ausnahmsweise ein durchschnittliches Verfahren aus dem gesamten Spektrum aller erstinstanzlichen Verfahren.

Praxistipp — Der Pflichtverteidiger muss darlegen, welche Teile der Nebenakten nach Sichtprüfung zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Verteidigung genauer studiert werden mussten (OLG Düsseldorf 31.5.16, III-3 AR 118/16). Ohne substanziierte Angaben wird das Gericht einen höheren Pauschbetrag ablehnen.

AUSGABE: RVGprof 2/2026, S. 21 · ID: 50254399

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