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Feb. 2026

RegressAG Neustadt a. Rbge: Ein Prüfbericht ist keine taugliche Grundlage für einen Regress

03.02.20261 Min. Lesedauer IWW Institut

Wenn der Versicherer im Regress im Hinblick auf seine „dies und das war überflüssig“-Behauptung allein auf einen von ihm eingeholten und vorgelegten Prüfbericht verweist, genügt das nicht für eine substantiierte Klagebegründung, entschied das AG Neustadt am Rübenberge.

Der Prüfbericht genüge den Anforderungen an substantiierten Vortrag nicht, sodass die Reparaturkalkulation des Privatgutachtens gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sei. Der Prüfbericht werde, wie aus zahlreichen gleich gelagerten Verfahren bekannt sei, computergesteuert und automatisch erstellt. Nur im Falle von Fehlerreklamationen finde eine Tiefenprüfung statt. Es handle sich dabei lediglich um pauschale Behauptungen, dass gewisse Reparaturpositionen und Arbeitsleistungen nicht erforderlich seien, ohne dass ausreichend auf den Einzelfall Bezug genommen und sich konkret mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt werde. Man könne im Falle von Verbringungskosten nicht nur pauschal behaupten, solche seien nicht erforderlich. Eine Auseinandersetzung mit dem hier geschädigten Fahrzeug finde nicht statt. Der Prüfbericht lasse auch nicht erkennen, ob im vorliegenden Fall eine Einzelprüfung stattgefunden habe (AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 04.12.2025, Az. 41 C 717/25, Abruf-Nr. 252128, eingesandt von Rechtsanwtin Karoline Guzy, Haas Rechtsanwälte, Düsseldorf).

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AUSGABE: UE 2/2026, S. 6 · ID: 50688027

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