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März 2022

Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen

Abo-Inhalt01.03.20223220 Min. LesedauerVon RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht und zum AGG. |

Rechtsprechungsübersicht

Kündigungsrecht – LAG Mecklenburg-Vorpommern 23.11.21, 5 Sa 88/21, Abruf-Nr. 226862

Fehlt der ArbN unentschuldigt und hat er sich eigenmächtig selbst beurlaubt, kann dies zu einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB führen. So entschied das LAG Mecklenburg-Vorpommern. Der Senat wies darauf hin, dass der ArbN auch dann grundsätzlich nicht berechtigt ist, sich selbst zu beurlauben oder freizustellen, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder einer Freistellung gehabt hätte. Ein solcher Anspruch ist im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes, ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung, durchzusetzen, nicht aber durch eigenmächtiges Handeln.

Kündigungsrecht – LAG Köln 30.1.20, 6 Sa 467/19, Abruf-Nr. 226430

Gehört das Führen einer Kasse zu einem Anteil von etwa einem Dreißigstel der Arbeitszeit zu den Aufgaben eines nicht kaufmännisch ausgebildeten ArbN, so reicht ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen die Feststellung einer chaotischen Kassenführung (drei Geldkassetten, ein Sparschwein, Zettelwirtschaft, Kassenmanko i. H. v. drei Bruttomonatsentgelten) als Kündigungsgrund nicht aus. Insbesondere wenn der ArbG erst nach sieben Jahren erstmals die Kasse eingehend prüft, und bei der Feststellung von Leistungsmängeln des ArbN bei der Kassenführung nicht zunächst den Weg einer engeren Mitarbeiterführung, einer Fortbildung, eines externen Coachings etc. beschreitet, so stellen sich Abmahnung und Kündigung als unverhältnismäßig dar.

AGG – LAG Hessen 16.4.21, 3 Sa 129/20, Abruf-Nr. 226964

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann ein Indiz i. S d. § 22 AGG für die Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters im Bewerbungsverfahren darin liegen, dass die für das streitgegenständliche Bewerbungsverfahren zuständige Mitarbeiterin/der zuständige Mitarbeiter nach den auf der Homepage des ArbG veröffentlichten Angaben für die „Rekrutierung von Juniorpositionen“ zuständig war und sich „schwerpunktmäßig um die Rekrutierung junger Talente für den direkten Einstieg ins Berufsleben“ gekümmert hat. So entschied das LAG Hessen. Es wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass in diesen Angaben keine Selbstbeschreibung des Unternehmens gemäß der BAG-Entscheidung 8 AZR 604/16 liegt.

Einstweilige Verfügung – LAG Köln 15.4.20, 4 Ta 55/20, Abruf-Nr. 226415

Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung eines ArbN, dem gegenüber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, ist nach einer Entscheidung des LAG Köln nur gegeben, wenn die Kündigung des ArbG offensichtlich unwirksam ist.

Bewerbungsverfahren – BAG 1.7.21, 8 AZR 297/20, Abruf-Nr. 226238

Der Umstand, dass eine schriftliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch der sich bewerbenden schwerbehinderten oder gleichgestellten Person nicht entsprechend § 130 BGB zugegangen ist, kann die Kausalitätsvermutung nach § 22 AGG nur begründen, wenn der ArbG nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang der Einladung zu bewirken.

Auskunftsklage – BAG 27.7.21, 9 AZR 376/20, Abruf-Nr. 226870

Nach § 253 Abs. 2 ZPO müssen in der Auskunftsklage die Auskunftsanträge so deutlich gefasst und der Klagegrund so klar festgelegt sein, dass bei einer den Klageanträgen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs und der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung feststehen. Hierauf wies das BAG hin.

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AUSGABE: AA 3/2022, S. 54 · ID: 48013349

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