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Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen

Abo-Inhalt17.06.20226534 Min. LesedauerVon RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Annahmeverzug, zur Sonderzahlung und zum Gebührenrecht. |

Rechtsprechungsübersicht

Annahmeverzug – LAG Mecklenburg-Vorpommern 1.3.22, 5 Sa 207/21, Abruf-Nr. 229240

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern wies darauf hin, dass der Annahmeverzug nicht endet, wenn der ArbG nicht bereit ist, den ArbN vertragsgemäß zu beschäftigen. Für den konkreten Fall bedeutete das, dass eine für die sozialpädagogische Förderung von Schülern eingestellte Lehrkraft nicht vertragsgemäß beschäftigt wird, wenn sie – ohne jegliche Lehrtätigkeiten – ausschließlich als Busaufsicht eingesetzt werden soll.

Schwerbehinderte – LAG Mecklenburg-Vorpommern 9.3.22, 2 Sa 2/21, Abruf-Nr. 228645

Beansprucht ein schwerbehinderter ArbN, nicht mehr zu Wochenenddiensten herangezogen zu werden, muss er nach einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern darlegen und ggf. beweisen, die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen zu können. Dazu muss er vortragen, inwieweit sein Leistungsvermögen durch die Auswirkungen der Art und Schwere seiner Behinderung so eingeschränkt ist, dass er die ihm übertragene Sonderform der Arbeit nicht mehr leisten kann.

Sonderzahlung – LAG Baden-Württemberg 22.2.22, 11 Sa 46/21, Abruf-Nr. 229514

Will der ArbG mit einer Sonderzahlung andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgen, muss sich dies deutlich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung ergeben, weil diese ja vom gesetzlich geregelten Synallagma abweicht (Stichwort: Positive Bestätigung). Hierauf wies das LAG Baden-Württemberg hin. Teilt der ArbG nicht mit, unter welchen Voraussetzungen die Sonderzahlung (Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld) geleistet wird, ist anzunehmen, dass es sich um eine im Synallagma stehende Leistung handelt. Das führt jedoch dazu, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des ArbN nicht berücksichtigt werden können, wenn diesbezüglich eine Zurechnung zum Arbeitgeberrisiko durch Gesetz oder Kollektivvereinbarung nicht erfolgt ist.

Sonderzahlung – LAG Hamm 9.2.22, 9 Sa 1031/21, Abruf-Nr. 228647

ArbN in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung, die während der Freistellungsphase fällig wird.

Nachzahlung – LAG Mecklenburg-Vorpommern 5.4.22, 5 Sa 282/21, Abruf-Nr. 229242

Im Falle einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt kann ein ArbN nach § 108 Abs. 1 S. 1 GewO nicht die Berichtigung der bereits erteilten Abrechnungen beanspruchen. Er hat nach Ansicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern lediglich einen Anspruch auf eine eigene Abrechnung über die Nachzahlung. Aus der Abrechnung muss erkennbar sein, wie sich das gezahlte Arbeitsentgelt zusammensetzt. Ausschlaggebend ist dabei, welche Gehaltsbestandteile der ArbG tatsächlich zugrunde gelegt hat. Diese Gehaltsbestandteile sind korrekt auszuweisen. Gehaltsbestandteile dürfen weder zu einer einzigen Summe zusammengefasst noch darf das Gehalt fiktiv in tatsächlich nicht geleistete Bestandteile aufgespalten werden.

Gebührenrecht – LAG München 23.3.22, 6 Ta 275/21, Abruf-Nr. 228690

Ein im Wege der PKH beigeordneter Rechtsanwalt kann nur eine 1,0 Einigungsgebühr, jedoch eine 1,2 Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert verlangen. So sieht es das LAG München.

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AUSGABE: AA 7/2022, S. 126 · ID: 48414166

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